Rn. 92
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Wird gemäß § 268 Abs. 1 ein Bilanzgewinn/Bilanzverlust ausgewiesen, in dem die Posten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" und "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" verrechnet sind, kann der Posten "Bilanzgewinn" wie folgt dargestellt werden:
Rn. 93
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Diese Ausweisform ist vom Bestehen bzw. der Höhe eines Gewinn- oder Verlustvortrags unabhängig, da die Vorabausschüttungen mit dem Jahresüberschuss der Gesellschaft verrechnet werden und die Posten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" in der Bilanzgliederung ohnehin entfallen (vgl. § 268 Abs. 1). Der Jahresüberschuss wird – wie stets – als letzter Posten der GuV gezeigt (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 3 Nr. 16).
Rn. 94
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Wird hingegen der Gewinnvortrag/Verlustvortrag offen ausgewiesen, so bietet sich folgender Bilanzausweis an:
Bei dieser Darstellungsweise wird der Gewinnvortrag durch die Vorabausschüttungen geschmälert oder "verbraucht". Übersteigen die vorab ausgeschütteten Beträge den Gewinnvortrag aus dem VJ und soll der Ausweis eines "Gewinnvortrags" mit negativem Vorzeichen vermieden werden, empfiehlt sich stattdessen ein aktivischer Ausweis der Vorabausschüttungen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 97), sofern die Vorabausschüttung noch nicht geflossen ist.
Rn. 95
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Möglich ist aber auch, bisher nicht ausbezahlte Vorabausschüttungen unsaldiert als eigenen neuen Passivposten auszuweisen.
Ein solcher Ausweis ist nach § 265 Abs. 5 Satz 2 zulässig, da die Darstellung unter dem "vorgeschriebenen Posten" (Gewinnvortrag) rein fakultativ und rechtlich nicht verbindlich ist, denn Vorabausschüttungen sind nicht etwa generell von diesem Posten "gedeckt".
Rn. 96
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ist bei der Ausschüttung ein Gewinnvortrag aus dem VJ nicht vorhanden, aber ein Verlust vorgetragen, können die Vorabausschüttungen unter dem Posten "Verlustvortrag" ausgewiesen werden, und zwar entsprechend der Darstellung nach HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 94. Die Vorabausschüttung erhöht dann den vorgetragenen Verlust. Auch buchhalterisch ist in diesen Fällen als Gegenkonto des Geldkontos ein Sonderkonto als "Verlustkonto" anzusprechen (vgl. Eder, GmbHR 1969, S. 285 (287)). Stattdessen kann auch hier ein unsaldierter passivischer Ausweis erfolgen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 95). Diese Möglichkeit bietet sich insbesondere auch in den Fällen an, in denen weder ein Gewinn oder Verlust aus dem VJ vorzutragen noch ein Fall des § 265 Abs. 8 (Ausweis eines Betrags im vorangegangenen GJ) gegeben ist. Eine Alternative bleibt stets der aktivische Ausweis.