Rn. 13

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Während bei gesetzlicher Treuhandschaft Rechte und Pflichten des Treuhänders zwischen dem zur Bestellung eines Treuhänders Berechtigten mit dem Treuhänder geregelt werden, ergeben sich bei rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnissen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Treuhandvertrag (vgl. Wöhe, StKgR 1979, S. 300 (311ff.)). Da das BGB – wie unter HdR-E, Kap. 4, Rn. 1, erwähnt – den Vertragstyp "Treuhandvertrag" nicht kennt, wird der Inhalt jedes Treuhandvertrags durch die Verhältnisse des Einzelfalls, in erster Linie durch den jeweiligen wirtschaftlichen Zweck und den zugrunde liegenden Auftrag, bestimmt.

Die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag ergeben sich bei Unentgeltlichkeit nach den Vorschriften des BGB über den Auftrag. Liegt hingegen Entgeltlichkeit vor, so handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser richtet sich jedoch i. A. ebenfalls nach den Vorschriften des Auftragsrechts (vgl. Palandt (2023), § 675 BGB, Rn. 6).

Aus dem Auftrag ergibt sich nach § 662 BGB für den Beauftragten die Pflicht, ein "ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen." Der Treuhänder hat auch bei Unentgeltlichkeit einen Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm zur ordnungsgemäßen Durchführung des Treuhandvertrags entstehen.

Der Treuhänder darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen, sondern muss seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag selbst erfüllen (vgl. § 664 BGB). Dabei muss er die Interessen des Treugebers wahren, diesem über den Stand der Geschäfte Auskunft geben sowie über die Ausführung des Vertrags Rechenschaft ablegen.

Der Treuhänder ist ferner nach § 667 BGB verpflichtet, dem Treugeber alles, was er aus der Ausführung des Treuhandvertrags vom Treugeber erhält und bei der Ausführung des Vertrags erlangt, herauszugeben. Bei der eigennützigen Sicherungstreuhand hat der Treuhänder (z. B. der Kreditgeber) das Recht, seine Ansprüche ggf. aus dem Treuhandvermögen zu befriedigen. Der Herausgabeanspruch des Treugebers (Kreditnehmers) beschränkt sich in diesem Fall auf den Überschuss des verwerteten Treuguts über die Forderung des Treuhänders.

 

Rn. 14

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Auch wenn sich die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber aus dem Auftragsverhältnis ergeben, sollten doch im Treuhandvertrag Bestimmungen über eine Anzahl von Fragen getroffen werden (vgl. Berger, in: HWB (1962), Sp. 5445 (5446)). Dazu zählen neben einer genauen Fixierung des wirtschaftlichen Zwecks der Treuhandschaft v.a. Vereinbarungen über das Treugut, über die Art seiner Verwaltung, über den Umfang der Verfügungsmacht des Treuhänders, insbesondere über Einschränkungen zur Vornahme bestimmter Verfügungen, wie z. B. die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, über die Herausgabe des Treuguts nach Beendigung des Treuhandverhältnisses, über Art und Umfang der Rechenschaftslegung des Treuhänders sowie über das Treuhandhonorar.

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