Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Boris Hippel
Rn. 9
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Mit § 264 Abs. 1 Satz 2 werden kap.-marktorientierte KapG (i. S. d. § 264d), die keinen KA aufstellen müssen, verpflichtet, den JA um eine KFR und einen EK-Spiegel zu erweitern. Sie haben ein Wahlrecht, zusätzlich über die Segmente zu berichten. § 264 Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.)) basiert auf Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Bilanz-R 2013/34/EU ((ABl. EU, L 182/19ff. vom 26.06.2013); zuvor: Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der 4. EG-R (78/660/EWG) i. d. F. der R 2003/51/EG (ABl. EU, L 178/16ff. vom 17.07.2003)) und dient dem Zweck, die Berichterstattungspflichten kap.-marktorientierter UN anzugleichen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 62). Vor der Einführung des § 264 Abs. 1 Satz 2 waren lediglich einerseits kap.-marktorientierte MU gemäß § 315a ((a. F.); derweil: § 315e) verpflichtet, ihren KA nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen. Der KA hatte damit neben der Bilanz, der (Gesamt-)Ergebnisrechnung und dem Anhang eine EK-Veränderungsrechnung, eine KFR und – bei Kap.-Marktorientierung – einen Segmentbericht zu enthalten. Andererseits bestand auch der Abschluss konzernrechnungslegungspflichtiger, aber nicht kap.-marktorientierter UN gemäß § 297 Abs. 1 schon aus der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, dem Konzernanhang, der KFR und dem EK-Spiegel. Außerdem existierte das Wahlrecht, einen Segmentbericht zu erstellen. Durch die Ergänzung von § 264 Abs. 1 hat der Gesetzgeber die Lücken in der Informationsversorgung der Kap.-Marktteilnehmer, die sich abhängig von der Struktur kap.-marktorientierter UN ergaben, geschlossen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 63).
Rn. 10
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Kap.-marktorientierte KapG sind gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 – soweit sie keinen KA aufstellen – verpflichtet, eine KFR und einen EK-Spiegel aufzustellen. Wird freiwillig ein KA unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften aufgestellt, entfällt trotz des Wortlauts des § 264 Abs. 1 Satz 2 diese Verpflichtung. Dies ergibt sich aus dem Regelungszweck dieser Vorschrift (vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 9). Kap.-marktorientierte KapG können zusätzlich einen Segmentbericht vorlegen. Wie eine KFR und ein EK-Spiegel ausgestaltet sein müssen, ist gesetzlich nicht normiert. Ebenso wenig gibt es Vorschriften zur Segmentberichterstattung. Lediglich § 285 Nr. 4 schreibt vor, UE nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten im Anhang aufzugliedern, sofern sich die Geschäftsfelder und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden. UN, die zur Konzern-RL gemäß § 297 Abs. 1 verpflichtet sind, müssen DRS 21 (KFR), DRS 22 (Konzern-EK) und – sofern freiwillig ein Segmentbericht erstellt wird – DRS 28 (Segmentberichterstattung) beachten. Die Entwicklung dieser Standards hat der Gesetzgeber dem DRSC überlassen, dessen DRS gemäß § 342 Abs. 2 die Vermutung erlangen, GoB der Konzern-RL zu sein, wenn sie vom BMJ (zuvor: BMJV) bekanntgemacht worden sind. Gemäß DRS 21.6 und DRS 22.6 wird auch kap.-marktorientierten KapG, die nach § 264 Abs. 1 Satz 2 eine KFR und einen EK-Spiegel aufzustellen haben, empfohlen, DRS 21 und 22 anzuwenden. Darüber hinaus soll DRS 28 gemäß DRS 28.7 von UN beachtet werden, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen. Es handelt sich hier um eine Soll-Vorschrift, d. h. eine Beachtung der DRS ist zwar sinnvoll und auch zu empfehlen, aber für kap.-marktorientierte KapG gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 nicht zwingend vorgeschrieben.