Dr. Peter Küting, Dr. Raphael Eichenlaub
Rn. 1
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 267a wurde im Zuge des sog. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.) erstmalig in das deutsche Handelsrecht aufgenommen. Besagte (Definitions-)Norm ergänzt die drei bis dato schon existenten Größenkategorien ("klein", "mittelgroß" und "groß") des § 267 insoweit, als es sich bei dem mit dieser Gesetzesnovellierung neu implementierten UN-Typus um eine Unterkategorie der Größenklasse der "kleinen" KapG handelt. Die Gesellschaften eben jener Kategorie werden als Kleinst-KapG bezeichnet und dürfen – unter bestimmten Voraussetzungen – diverse Aufstellungs-, Ausweis- und Offenlegungspflichten vernachlässigen.
Rn. 2
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Mit Einfügung des § 267a wurde die Anfang des Jahrs 2012 verabschiedete Micro-R 2012/6/EU (ABl. EU, L 81/3ff. vom 21.03.2012) umgesetzt, womit den nationalen Gesetzgebern gestattet wurde, bestimmte Kleinst-UN zu entlasten. Formuliertes Ziel des MicroBilG war es, die Vorgaben für die RL für Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer KapG bzw. haftungsbeschränkten PersG i. S. d. § 264a organisiert sind, maßvoll abzuschwächen, ohne dabei die berechtigten Informationsinteressen zurückzustellen (vgl. BT-Drs. 17/11292, S. 12f.; fernerhin und dies zugleich kritisch reflektierend Zwirner/Froschhammer, StuB 2013, S. 83 (88f.)).
Rn. 2a
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 267a wurde im Zuge des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) geändert. U.a. wurden eG, die ihrerseits die Merkmale für Kleinst-KapG nach § 267a Abs. 1 erfüllen (sog. Kleinstgenossenschaften), gemäß § 336 Abs. 2 Satz 3 neu in den Anwendungsbereich aufgenommen. Dagegen sind bestimmte KapG ebenso wie auch denen qua § 264a gleichgestellte PersG nunmehr explizit vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (vgl. dazu HdR-E, HGB § 267a, Rn. 7). Die Schwellenwerte für Kleinst-KapG sind allerdings – entgegen der übrigen Größenklassen i. S. d. § 267 – mit dem BilRUG nicht angehoben worden; dies indes gehört nunmehr der Vergangenheit an. Vor dem Hintergrund, dass die EU-KOM gemäß Art. 3 Abs. 13 der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 29.06.2013, ABl. EU, L 330/1ff. vom 15.11.2014, ABl. EU, L 334/86f. vom 21.11.2014, ABl. EU, L 429/1ff. vom 01.12.2021, ABl. EU, L 322/15ff. vom 16.12.2022, ABl. EU (Reihe L) – (EU) 2023/2864 vom 20.12.2023, ABl. EU (Reihe L) – (EU) 2023/2775 vom 21.12.2023) dazu verpflichtet ist, die Schwellenwerte mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen und ggf. im Wege von delegierten Rechtsakten zu ändern, ergab sich nun für den deutschen Gesetzgeber auch im Kontext des § 267a die Notwendigkeit, die Schwellenwerte spürbar anzuheben. So hatte die Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 30.08.2023 die Eckpunkte für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Dabei wurde mitunter vereinbart, dass die monetären Schwellenwerte betreffend BS und UE zur Bestimmung der UN-Größenklassen rechtzeitig nach den dafür erforderlichen Änderungen im europäischen Recht (vgl. Delegierte R (EU) 2023/2775, ABl. EU (Reihe L) vom 21.12.2023) in größtmöglichem Umfang um jeweils rund 25 % angehoben werden sollten (vgl. betont und nicht zu Unrecht kritisch WPK (2024)). Mit dieser – mittels des sog. Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 120, S. 1ff.) umgesetzten – Anhebung soll der inflationären Entwicklung der letzten Jahre entsprechend Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 20/10428, S. 11f.). Die geänderten Schwellenwerte sind verpflichtend auf GJ anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben. Allerdings wurde den UN ein Wahlrecht eingeräumt, die höheren Schwellenwerte bereits auf GJ, die nach dem 31.12.2022 begannen, anzuwenden (vgl. Art. 93 EGHGB), bei kalenderjahrgleichem GJ mithin bereits für das GJ 2023.