Dem Versorgungsberechtigten wurde für das vollendete 65. Lebensjahr eine Kap.-Zahlung zugesagt, deren Höhe sich aus 1.000 EUR pro abgeleistetem Dienstjahr ergibt. Am BilSt ist der Versorgungsberechtigte 40 Jahre alt, mit 30 war er in das UN eingetreten. Somit hat am BilSt der Versorgungsberechtigte schon eine Versorgungsanwartschaft von 10 · 1.000 EUR erdient, also 10.000 EUR. Hinzu kommt der Anwartschaftszuwachs von 1.000 EUR aus dem WJ.
Der gesamte Versorgungsaufwand des abgelaufenen WJ setzt sich zusammen aus dem Zins- und Personalaufwand.
Bei einem Rechnungszinsfuß von 3 % beläuft sich der Personalaufwand für den im abgelaufenen WJ erdienten Versorgungsanteil auf (1.000 · 0,95) / 1,0325 = 454 EUR.
Dabei wurde der im Alter 40 erdiente Versorgungsanteil von 1.000 EUR mit der Wahrscheinlichkeit, das 65. Lebensjahr zu erleben, gewichtet. Es wurde eine Wahrscheinlichkeit von 95 % unterstellt. Der so gewichtete Betrag von 950 EUR ist dann noch 25 Jahre lang mit einem Zinssatz von 3 % abzuzinsen, wenn die RückAbzinsV diesen Prozentsatz bei Nutzung der pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 anzeigt.
Der Personalaufwand von 454 EUR wäre in der GuV unter der Position "Personalaufwand ... davon für Altersversorgung und für Unterstützung" (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 6 lit. b) (GKV); § 285 Nr. 8 lit. b) (UKV)) zu verrechnen.
Wenn die Pensionsrückstellung im Jahresdurchschnitt 2.500 EUR ausmacht, wäre sie mit 3 % zu verzinsen, um den Zinsanteil sachgerecht zu erfassen. Der Zinsanteil betrüge dann 75 EUR. Er wäre gemäß § 277 Abs. 5 Satz 1 unter der Position "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" in der GuV zu erfassen.
Aus Vereinfachungsgründen wurde in diesem Rechenbeispiel nicht auf den Einfluss der biometrischen Rechengrößen im WJ eingegangen. Zudem sind auch andere als die hier vorgestellte Methode zur Berechnung des Personal- und Zinsaufwands zulässig.