Rn. 69
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Der HV-Beschluss kann bestimmen, dass der Erwerb der eigenen Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen von AN und Geschäftsführungsmitgliedern der Gesellschaft oder eines der Konzern-UN erfolgen soll (vgl. i. E. zu dieser Möglichkeit Kallmeyer, H. 1999, S. 101 ff.; Kau, W./Leverenz, N. 1998, S. 2269 ff.; Bosse, C. 2000a, S. 923 ff.). Die Möglichkeit der Bedienung von Aktienoptionen durch rückerworbene Aktien steht neben der Möglichkeit der Bedienung durch ein bedingtes Kap. gem. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG. AR-Mitglieder gehören nicht zum zulässigen Teilnehmerkreis. Dies wird inzwischen kontrovers diskutiert (zum Meinungsstand vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 19h). Die Zulässigkeit der Bedienung von Optionsrechten durch den Erwerb eigener Aktien folgt insbes. auch aus dem Verweis auf § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG (so auch Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 19g und 19m).
Rn. 70
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Voraussetzung der Zulässigkeit des Erwerbs i. S. d. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist, dass die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter und/oder Führungskräfte im Interesse der AG liegt, woran allerdings wegen der vom Gesetzgeber anerkannten Förderungswürdigkeit (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG) nur geringe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hüffer, U. 2012, § 186 AktG, Rn. 29).
Rn. 71
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Bei Aktienoptionsplänen wird den begünstigten Personen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Ausübungsfrist eine vereinbarte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu einem vorher vereinbarten Preis, z. B. dem Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Einräumung der Option, zu erwerben (vgl. Kau, W./Leverenz, N. 1998, S. 2270).
Rn. 72
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG ist § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG bei der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien zwecks Bedienung von Aktienoptionen von Vorständen und Mitarbeitern entspr. anzuwenden. Dies bedeutet, dass in dem HV-Beschluss über die nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 AktG erforderlichen Angaben hinaus noch eine Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführung und AN der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften vorzunehmen ist, wobei eine prozentuale Aufteilung auf Gruppen zulässig ist. Weiterhin hat der Beschluss die Erwerbs- und Ausübungszeiträume für die Bezugsrechte, die Erfolgsziele und die Wartezeit bis zur erstmaligen Ausübungsmöglichkeit (mindestens zwei Jahre) zu enthalten. Durch den Verweis auf § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG wird für die beiden Beschaffungsformen, Eigenerwerb und bedingtes Kap., das Sicherheitsniveau angeglichen. In seinem Urteil vom 15.11.1999 hat es das LG Berlin (Urt. v. 15.11.1999, NZG 2000, S. 944 – rkr.) für zulässig erachtet, die Ermächtigung zum Erwerb (mit der Intention, aus den rückerworbenen Aktien ein Aktienoptionsprogramm zu speisen) von dem Beschluss über die Verwendung der Aktien zur Bedienung eines Aktienoptionsprogramms zu trennen. Diese Entscheidung ist in der Literatur zu Recht auf Kritik gestoßen (vgl. insbes. Bosse, C. 2000a, S. 923 ff.). Soll der Rückerwerb (von Anfang an) einem Zweck dienen, bei dem an den Inhalt der Ermächtigung, die erforderlichen Mehrheiten und etwaige Berichtserfordernisse besondere Anforderungen bestehen, sind die Erwerbs- und Verwendungsermächtigung miteinander zu verbinden. Davon zu unterscheiden sind allerdings die Fälle, in denen die spätere Verwendung noch nicht feststeht oder ausdrücklich einem weiteren HV-Beschluss vorbehalten wird (vgl. hierzu auch Kiem, R. 2000, S. 212). Der Beschluss über den Erwerb eigener Aktien zum Zweck der Bedienung von Aktienoptionen bedarf der Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkap. (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 2 AktG). Wegen des insoweit erfolgenden Bezugsrechtsausschlusses ist darüber hinaus ein Bericht des Vorstands gem. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erforderlich. Festzulegen sind weiterhin Erfolgsziele als Voraussetzung der Ausübung der eingeräumten Optionsrechte. Die Erfolgsziele können z. B. als Ausübungsbeschränkung, orientiert an der Kursentwicklung der Aktien der AG, definiert werden, wobei auch eine Anbindung an einen Aktienindex, also die Ausrichtung an der relativen Performance, zulässig ist. Möglich ist ferner die Anbindung an die Steigerung des Gewinns pro Aktie, auch verbunden mit der Vorgabe einer bestimmten Mindeststeigerung. Mit dem Ausübungszeitraum wird Beginn und Ende der Möglichkeit festgelegt, die angebotenen Bezugsrechte auszuüben. Es ist bei der Bestimmung des Zeitraums darauf zu achten, dass die Ausnutzung kurzfristiger Effekte vermieden wird. Nach Ansicht des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel ist die Einführung von Aktienoptionsprogrammen, die Zuteilung und Ausübung der Aktienoptionen i. d. R. im Hinblick auf Insiderrecht unbedenklich, insiderrechtl. Fragen können allerdings insbes. bei dem Verkauf der bezogenen Aktien auftreten (vgl. Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ...