Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Rn. 30
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Sind vom AP bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses keine Einwendungen zu erheben, so hat er eine uneingeschränkt positive Gesamtaussage (uneingeschränkter BV) zu erteilen. Der AP muss erklären, dass die von "ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt" (§ 322 Abs. 3 Satz 1).
Rn. 31
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Für ein Prüfungsurteil mit uneingeschränkt positiver Gesamtaussage aufgrund einer JA-Prüfung bei einem UN, das kein PIE i. S. v. § 316a Satz 2 ist, schlägt das IDW folgende Formulierung vor (IDW PS 400 (2021), Rn. 37, 40):
„Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte ... [Jahres-/Konzernabschluss] in allen wesentlichen Belangen den ... [maßgebende Rechnungslegungsgrundsätze] und vermittelt unter Beachtung der ... [maßgebende Vorschriften] ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage ... [der Gesellschaft/des Konzerns] zum ... [Datum] sowie ... [ihrer/seiner] Ertragslage für das Geschäftsjahr vom ... [Datum] bis zum ... [Datum].
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des ... [Jahres-/Konzernabschlusses] geführt hat.”
I.R.e. KA-Prüfung gilt vorstehende Formulierungsempfehlung gleichermaßen. Handelt es sich bei dem geprüften UN nicht um eine KapG, sondern um eine ihr gleichgestellte PersG i. S. v. § 264a, die zugleich kein PIE i. S. v. § 316a Satz 2 ist, kann vorstehende Formulierungsempfehlung ebenfalls Verwendung finden; auf den Tatbestand des Vorliegens einer PersG i. S. v. § 264a sollte freilich hingewiesen werden (vgl. WP-HB (2023), Rn. M 845). Gleiches gilt i. R.e. IFRS-EA-Prüfung, wobei auf die in der EU anzuwendenden IFRS Bezug zu nehmen ist (vgl. WP-HB (2023), Rn. M 841).
Rn. 31a
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Wird vorstehende Formulierungsempfehlung bspw. auf einen JA einer KapG nach § 264 Abs. 1 (ohne Lagebericht), die kein PIE i. S. v. § 316a Satz 2 ist, angewendet, lautet das Prüfungsurteil mit uneingeschränkt positiver Gesamtaussage konkret (IDW PS 400 (2021), Rn. 37ff., sowie Anlage 1.1; HdR-E, HGB § 322, Rn. 21g; vgl. überdies WP-HB (2023), Rn. M 839f., mit entsprechenden – IDW-konformen – Formulierungsbeispielen für einen JA nach § 242 Abs. 3 sowie einen JA einer Kleinst-KapG, die die Erleichterungen des § 264 Abs. 1 Satz 5 in Anspruch nimmt):
"Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum ... [Datum] sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom ... [Datum] bis zum ... [Datum]."
Rn. 31b
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Wird neben dem HGB-JA, IFRS-EA (i. S. v. § 325 Abs. 2a) bzw. KA ein Lage- bzw. Konzernlagebericht erstellt, dann lautet die Formulierungsempfehlung des IDW wie folgt (IDW PS 400 (2021), Rn. 43f., sowie bspw. Anlage 1.1; vgl. HdR-E, HGB § 322, Rn. 21g):
›Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte ... [Jahres-/Konzernabschluss] in allen wesentlichen Belangen den ... [maßgebende Rechnungslegungsgrundsätze] und vermittelt unter Beachtung der ... [maßgebende Vorschriften] ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage ... [der Gesellschaft/des Konzerns] zum ... [Datum] sowie ... [ihrer/seiner] Ertragslage für das Geschäftsjahr vom ... [Datum] bis zum ... [Datum] und
- vermittelt der beigefügte ... [Lagebericht/Konzernlagebericht] insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage ... [der Gesellschaft/des Konzerns]. In allen wesentlichen Belangen steht dieser ... [Lagebericht/Konzernlagebericht] im Einklang mit dem ... [Jahres-/Konzernabschluss], entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. [...]
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des ... [Jahres-/Konzernabschlusses] und des ... [Lageberichts/Konzernlageberichts] geführt hat.”
Rn. 31c
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Jedes Prüfungsurteil hat ...