Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
Rn. 104
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Aufgrund der aus den Vertragsvereinbarungen resultierenden Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums des Leasingobjekts zum Leasingnehmer darf der Leasinggeber, obwohl er während der Vertragslaufzeit weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer bleibt, das Leasingobjekt nicht in seiner Bilanz ausweisen. Mit Ausnahme des Herstellerleasings stellt sich der Leasingvertrag für den Leasinggeber daher als An- und Verkauf des Leasingobjekts dar. Das Absatzgeschäft führt beim Leasinggeber zu UE gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 1 (GKV) bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 1 (UKV) und zu einer Forderung aus LuL gegenüber dem Leasingnehmer (vgl. Findeisen (1998b), Rn. 2; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 223f.); damit korrespondiert Aufwand in Höhe der AHK des Objekts aus seiner "Ausbuchung".
Rn. 105
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Umsatz und Forderung sind in Höhe des Barwerts der Leasingraten und eines u. U. vereinbarten (günstigen) Optionspreises anzusetzen, da der Leasingnehmer seine Zahlungsverpflichtung sukzessive erfüllt und in den Leasingraten ein verdeckter Zinsanteil enthalten ist, welcher über die Vertragslaufzeit zu realisieren ist.
Die Barwertermittlung hat prinzipiell auf Basis des vom Leasinggeber der Ratenkalkulation zugrunde gelegten Zinssatzes zu erfolgen. Ist dieser ausnahmsweise wesentlich niedriger als der Kap.-Marktzinssatz vergleichbarer Laufzeiten oder als der Refinanzierungssatz des Leasinggebers, ist grds. aus Gründen kaufmännischer Vorsicht der höhere Zinssatz maßgebend (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 253 HGB, Rn. 592ff.; Findeisen (1998b), Rn. 3; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 224).
Zur Abbildung des Barwerts der Forderung kann im Regelfall auch das Delta aus der Summe der nominalen Raten im Verhältnis zu den AHK des Objekts als Korrekturposten von der nominalen Gesamtforderung abgesetzt werden; dieser wird dann über die Vertragsdauer zur Realisation des Gewinns sowie zur Kompensation der Kostenkomponenten aufgelöst.
Rn. 106
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Im Kalkulationszinssatz des Leasinggebers sind also neben seinem Finanzierungskostensatz auch seine Gewinnmarge, eine Ausfallrisikoprämie und die Verwaltungskosten berücksichtigt. Eine Realisierung des Gewinns aus dem Leasingvertrag wie auch der einkalkulierten Erlösäquivalente für Refinanzierungs-, Risiko- und sonstige Vertriebs- und Verwaltungskosten erfolgt beim Leasinggeber sachgerecht über die Laufzeit und kann dem individuellen Verlauf der einzelnen Kostenelemente über eine entsprechende Verteilung des o. g. Korrekturpostens angepasst werden (etwa finanzmathematische Entwicklung der Äquivalente für die Refinanzierungskosten, u. U. linear für die Verwaltungskosten etc.).
Die aktivierte Forderung ist in Höhe des Tilgungsanteils fortzuschreiben.
Rn. 107
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Darüber hinaus gelten für die Bewertung der Leasingforderung die allg. Grundsätze, sowohl für die fälligen Leasingraten wie auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Leasingraten. Danach ist eine Einzelwertberichtigung der Forderung vorzunehmen, falls dem Leasinggeber konkrete Hinweise einer mangelnden Bonität des Leasingnehmers vorliegen und auch durch die Verwertung des Objekts keine Kompensation für die noch zu tilgenden Forderungen abzusehen ist. Das allg. Ausfallrisiko der Leasingforderung ist durch ihre Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Pauschalwertberichtigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu allg. Beck Bil-Komm. (2022), § 253 HGB, Rn. 567ff.; HdR-E, HGB § 253, Rn. 312ff.).
Rn. 108
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Finanziert der Leasinggeber das Leasingobjekt über die Forfaitierung der Leasingraten, stellt sich auch hier die Frage nach einer u. U. erforderlichen passiven Abgrenzung des Veräußerungserlöses (vgl. zur Behandlung bei Zurechnung des Leasingobjekts zum Leasinggeber HdR-E, Kap. 6, Rn. 81ff.). Bei Zurechnung des Leasinggegenstands zum Leasingnehmer werden zum einen beim Leasinggeber die UE bereits bei Übergang der Preisgefahr – sprich regelmäßig bei Vertragsbeginn oder Auslieferung des VG – vereinnahmt (mit Ausweis der noch fällig werdenden und in der Folge forfaitierten Forderungen) und zum anderen das Leasingobjekt nicht beim Leasinggeber aktiviert. Bei Zugang des Kaufpreises aus der Forfaitierung erfolgt die Gegenbuchung in den bis dahin ausgewiesenen Forderungen, die mit der Forfaitierung auch nicht mehr dem Leasinggeber zuzurechnen sind. Die Bildung eines passiven RAP aus der Forfaitierung der Leasingraten ist also nicht vorzunehmen. Eine Komplett-Vereinnahmung des im (verbleibenden) Korrekturposten "abgegrenzten" Ergebnisses bzw. Gewinns erfolgt nicht, denn in Höhe der während der Vertragslaufzeit anfallenden Verwaltungskosten muss ein passiver RAP zur Abdeckung zukünftiger Aufwendungen gebildet werden (vgl. u. a. Findeisen (1998b), Rn. 8f.).