Rn. 100

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Zu den Kreditinstituten zählen sämtliche in- und ausländischen Banken und Sparkassen sowie Zentralbanken; aus diesem Grunde sind nach h. M. auch Bundesbankguthaben unter der Position "Guthaben bei Kreditinstituten" zu subsumieren (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 154; a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 149). Ein Ausweis unter dieser Position erfolgt stets dann, wenn das Guthaben grds. als jederzeit dispositionsfähig angesehen wird. Dies bedeutet, dass auch Festgelder, sofern sie vorfristig – unabhängig von der Kostenfrage – in Anspruch genommen werden können, als Guthaben bei Kreditinstituten zu erfassen sind. Nicht unter dieser Position zu erfassen sind jedoch sämtliche Bankguthaben, die mit Sperrvermerken versehen sind; in Abhängigkeit von der Fristigkeit des Sperrvermerks handelt es sich hierbei entweder um sonstige VG des UV oder sonstige Ausleihungen (vgl. Bonner-HdR (2021), § 266 HGB, Rn. 425ff.). Denkbar ist ebenfalls ein Ausweis als Guthaben bei Kreditinstituten, wobei dann jedoch ein Vermerk bezüglich des Sperrvermerks des Guthabens oder eine entsprechende Anhangangabe notwendig würde (vgl. ebenso WP-HB (2021), Rn. F 432; bezüglich des bilanziellen Ausweises von Guthaben bei Kreditinstituten im Zusammenhang mit Factoringgeschäften HdR-E, Kap. 8, Rn. 23ff.). Der Bestand auf Akkreditivdeckungskonten sollte in jedem Fall bilanziell gesondert aufgeführt werden, da sie als Deckung schwebender Geschäfte nicht frei verfügbar sind (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 155).

 

Rn. 101

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Ebenfalls nicht als Guthaben bei Kreditinstituten auszuweisen sind:

(1) noch nicht in Anspruch genommene Kreditlinien unter gleichzeitiger Passivierung der Kreditlinie. Entsprechendes gilt für zugesagte Kredite, und zwar auch dann, wenn für diese Tatbestände Bereitstellungsprovisionen gezahlt werden müssen. Ebenso sind hereingenommene Akkreditive bilanziell nicht zu erfassen, sofern nicht mit der Hereinnahme des Akkreditivs eine Realisierung des zugrunde liegenden Geschäfts einhergeht; im letzteren Fall kommt jedoch nur ein Ausweis unter den "Forderungen" in Betracht;
(2) Guthaben bei Bausparkassen; diese sind unter den "Sonstige[n] VG" (vgl. § 266 Abs. 2 B. II. 4.) oder ggf. unter den "Sonstige[n] Ausleihungen" (vgl. § 266 Abs. 2 A. III. 6.) auszuweisen (vgl. so auch Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 96; a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 154, sowie Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 156: Befürwortung eines Ausweises unter den "Guthaben bei Kreditinstituten");
(3) Guthaben bei notleidenden Banken, d. h. solchen Kreditinstituten, bei denen das Konkursverfahren eröffnet worden ist; diese sind ebenfalls unter Ansatz des wahrscheinlichen Werts unter den "Sonstige[n] VG" (vgl. § 266 Abs. 2 B. II. 4.) auszuweisen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 152).
 

Rn. 102

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Unterhält ein UN bei einem Kreditinstitut mehrere Konten, so ist eine Saldierung der Guthaben und Verbindlichkeiten zulässig, sofern sie fristenkongruent sind (vgl. HdR-E, HGB § 246, Rn. 24f., sowie Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 157).

Bestehen Guthaben bei einem Kreditinstitut, das im Verhältnis zum bilanzierenden UN verbunden ist, ist ein Vermerk der Mitzugehörigkeit zur Position "Forderungen gegen verbundene UN" i. S. d. § 265 Abs. 3 erforderlich. Eine analoge Vermerkpflicht besteht dann, wenn das Kreditinstitut ein UN ist, das mit dem bilanzierenden UN in einem Beteiligungsverhältnis steht.

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