Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
Rn. 4
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Gemäß der §§ 325 Abs. 1, 326 Abs. 2 hat die Offenlegung durch Übermittlung der offenzulegenden Unterlagen an die das UN-Register führende Stelle, die BAnz Verlag GmbH mit Sitz in Köln, zu erfolgen. Folglich ist die das UN-Register führende Stelle sowohl Empfänger der zu übermittelnden Unterlagen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 14) als auch zugleich Kontrollinstanz für alle UN, die unter § 329 fallen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 3).
Rn. 5
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Weitere Kontrollinstanzen neben der das UN-Register führenden Stelle werden weder in § 329 noch in anderen handelsrechtlichen Offenlegungsnormen der §§ 325ff. genannt. Damit besitzt auch die BaFin keine Kompetenz zur Durchsetzung der handelsrechtlichen Offenlegung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.06.2012, WpÜG 8/11, NZG 2012, S. 911ff.).
Rn. 6
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Für die Überprüfung der Offenlegung benötigt die Kontrollinstanz eine Datenbasis mit allen zur Offenlegung verpflichteten UN. Diese liegt der das UN-Register führenden Stelle vor, weil über die Datenbereitstellung nach § 8b Abs. 3 Satz 2 die entsprechenden Daten aus den Registern im UN-Register verfügbar sind. Das Recht zur Nutzung dieser Daten für die Kontrolltätigkeit nach § 329 sieht § 329 Abs. 1 Satz 2 (i. V. m. § 8b) für folgende Daten des UN-Registers vor:
- Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente (vgl. § 8b Abs. 2 Nr. 1),
- Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente (vgl. § 8b Abs. 2 Nr. 2),
- Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente (vgl. § 8b Abs. 2 Nr. 3) sowie
- Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 InsO, ausgenommen Verfahren nach dem Neunten Teil der InsO (vgl. § 8b Abs. 2 Nr. 11).
Die explizite Regelung dieses Datennutzungsrechts stellt indirekt klar, dass eine anderweitige Verwendung der Daten durch die BAnz Verlag GmbH und damit die das UN-Register führende Stelle nicht zulässig ist (vgl. BT-Drs. 19/28177, S. 104).
Welche Datenbasis die das UN-Register führende Stelle zur Überprüfung der Offenlegung der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 53f.) und des Bilanzeids (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 28, 73, 147) heranziehen kann, ist weder im HGB noch in der URV geregelt. Eine wirkungsvolle Kontrolle der Offenlegung dieser Unterlagen bedarf nämlich der Kenntnis, inwieweit UN kap.-marktorientiert bzw. börsennotiert sind, da das Gesetz nur solche UN zur Offenlegung der Entsprechenserklärung bzw. des Bilanzeids verpflichtet. In § 8b Abs. 3 Satz 5 ist zwar die Überwachung der kap.-marktrechtlichen Veröffentlichungspflichten im UN-Register durch die BaFin geregelt. Eine Regelung des Austauschs von Indexdaten zwischen der das UN-Register führende Stelle und der BaFin ist jedoch ebenso wenig vorgesehen wie eine Nutzung von UN-Registerdaten, die aufgrund wertpapierrechtlicher Pflichten im UN-Register verfügbar sind.