Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 363
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Zu den Ertragsteuern werden jene Steuerarten gezählt, die als Bemessungsgrundlage den Gewinn bzw. Ertrag einer Besteuerungsperiode haben. Es handelt sich hierbei um die Est bzw. KSt sowie die GewSt. Die Ertragsteuern knüpfen an eine Größe an, die das Ergebnis der betrieblichen Leistungserstellung darstellt. Die Ertragsteuern stellen somit prinzipiell keine Ausgabe dar, die zum Zweck der betrieblichen Leistungserstellung getätigt wird; vielmehr fallen sie an, weil produziert und durch die Veräußerung der Gegenstände ein Ertrag, der der Besteuerung zu unterwerfen ist, erzielt worden ist. Dies verdeutlicht, dass die Ertragsteuern erst entstehen, wenn die gefertigten Erzeugnisse veräußert worden sind, so dass die Ertragsteuern grds. nach der Herstellung entstehen.
Rn. 364
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Außer der Tatsache, dass es sich bei den Ertragsteuern grds. nicht um sachzielbezogene Aufwendungen handelt, liegen hier Ausgaben vor, deren Entstehungsursache dem für die HK-Ermittlung relevanten Fertigungszeitraum nachgelagert ist. Es zeigt sich somit, dass offensichtlich eine Einbeziehung der Ertragsteuern in die HK der zu bilanzierenden VG nicht erfolgen sollte (vgl. zum HK-Charakter von Gewinnbeteiligungen HdR-E, HGB § 255, Rn. 254ff.).
Die Höhe der Est und KSt ist losgelöst von rein betrieblich orientierten Faktoren und stellt auf die Besteuerung der subjektiven Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ab. Mit Hilfe der GewSt soll dagegen der Ertrag besteuert werden, den der Betrieb in der Periode tatsächlich erzielt hat. So dienen die gemäß §§ 8f. GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen und Kürzungen zur Korrektur des von subjektiven Faktoren beeinflussten Gewinns in Richtung auf den rein der betrieblichen Tätigkeit zuzuschreibenden Erfolg (vgl. Wöhe/Bieg (1995), S. 77ff.).
Rn. 365
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Inwieweit diese theoretische Betrachtung eine veränderte Behandlung dieser Ertragsteuerart erforderlich macht, hängt entscheidend davon ab, ob man in ihr in erster Linie eine mit dem Betriebsergebnis des abgelaufenen GJ weitgehend zusammenhängende, aber doch in etwa gleicher Höhe jährlich wiederkehrende und den betrieblichen Wertschöpfungsvorgang i. d. R. laufend belastende Aufwendung sieht oder ihre Abhängigkeit von dem erst durch die künftige Veräußerung der hergestellten VG realisierten Ertrag in den Vordergrund stellt (vgl. zu jener Streitfrage Meier, WPg 1956, S. 217 (219f.); Möllers, WPg 1956, S. 222 (224); BFH, Urteil vom 05.08.1958, I 70/57 U, BStBl. III 1958, S. 392ff.). Begründet durch die Tatsache, dass letztlich der Gewinn der Besteuerungsperiode den Ausgangspunkt bei der Berechnung des Gewerbeertrags bildet, ist davon auszugehen, dass der durch die künftige Veräußerung der selbst hergestellten VG des UV entstehende Gewinn im Vordergrund der Betrachtung der GewSt stehen muss.
Rn. 366
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Diese Interpretation führt dazu, dass die GewSt als eine Aufwandsart anzusehen ist, die jenseits des Zeitraums der Herstellung anfällt. Zur Sicherstellung der Erfolgsneutralität des Herstellungsprozesses ist eine Einbeziehung der GewSt in die HK nicht erforderlich und auch nicht zulässig. "Eine Aktivierung von Gewerbeertragsteuer in den Herstellungskosten würde nach hier vertretener Ansicht gegen die Bilanzierungsgrundsätze verstoßen" (Wöhe (1997), S. 403f.).