Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 85
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
In diesen Bilanzpositionen sollen sämtliche Ansprüche gegen die genannten UN, soweit sie dem UV zuzuordnen sind, prinzipiell als Forderung ausgewiesen werden. Wird ausnahmsweise der Ausweis unter einer anderen Position vorgenommen, so ist die Mitzugehörigkeit zu dieser Position immer dann zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn ein solcher Hinweis der besseren Darstellung der Lage des UN dienlich ist (vgl. § 265 Abs. 3).
Für den Ausweis unter einem dieser beiden Positionen ist allein die Tatsache ausschlaggebend, dass es sich am Abschlussstichtag bei dem UN, gegen das die Forderung besteht, um ein verbundenes UN bzw. ein Beteiligungs-UN handelt (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 129). D.h., der Status des betreffenden UN zum Zeitpunkt der Forderungsentstehung ist ohne Bedeutung. Erfüllt ein UN sowohl den Verbundtatbestand als auch die Voraussetzungen eines Beteiligungs-UN, dann ist der Verbundtatbestand beim Ausweis vorrangig zu berücksichtigen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 42f.).
Eine weitere Untergliederung der Forderungen gegen verbundene UN durch eine detaillierte Umschreibung der zugrunde liegenden Sachverhalte ist gemäß § 265 Abs. 5 als zulässig anzusehen.
Rn. 86
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Ebenfalls unter dieser Position auszuweisen sind Dividendenansprüche und Ansprüche aus GAV gegen verbundene UN bzw. gegen UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 120; HdJ, Abt. II/6 (2010), Rn. 109; HB-RP (1995), § 266 HGB, Rn. 399, 402ff.).
Zum einen stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die entsprechenden Ansprüche entstehen und somit bei der begünstigten Gesellschaft zu einer Gewinnrealisierung führen (Problematik der phasengleichen Gewinnvereinnahmung; vgl. dazu HdR-E, HGB § 266, Rn. 49; NWB HGB-Komm. (2021), § 252, Rn. 91f.).
Wenn der Ansatz dem Grunde nach möglich ist, muss geklärt werden, mit welchem Betrag der Dividendenanspruch als Forderung zu aktivieren ist. Grds. hat eine Aktivierung brutto in Höhe des Anteils, der sich aus dem Gewinnbezugsrecht des bilanzierenden UN an der Gesamtausschüttung des Beteiligungs-UN ergibt, zu erfolgen (vgl. KK-RLR (2011), § 266, Rn. 164). Ein mit der Ausschüttung verbundener Anrechnungsanspruch der durch das ausschüttende UN grds. einbehaltenen (ausländischen) KESt (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 92a) ist in Abhängigkeit von der Steuersituation des bilanzierenden UN entweder als Steuerforderung (= sonstiger VG) oder saldiert mit den Steuerrückstellungen zu erfassen. Inwieweit dies auch für den Fall der sog. zeitgleichen Dividendenvereinnahmung gilt (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 49), ist bezüglich der einbehaltenen KESt umstritten. Vor dem Hintergrund, dass dem dividendenempfangenden UN im Falle der Rückwirkung des Ausschüttungsbeschlusses des TU auch bezüglich der KESt ein Anrechnungsanspruch auf die eigene Steuerschuld zusteht, dürfte ein Ausweis lediglich der Nettodividende unter dieser Position bei gleichzeitiger Berücksichtigung des KESt-Anrechnungsanspruchs im Zusammenhang mit der bilanziellen Erfassung der Ertragsteuer gerechtfertigt sein. Dies lässt sich insbesondere damit begründen, dass hinsichtlich der bilanziellen Erfassung des rückwirkenden Ausschüttungsbeschlusses handelsrechtlich ein Bilanzierungswahlrecht besteht, während die steuerrechtlichen Anrechnungsansprüche unabhängig von der handelsrechtlichen Behandlung gegeben sind, sofern die Voraussetzungen für eine solche Rückwirkung erfüllt sind, da unabhängig von der handelsbilanziellen Erfassung des Dividendenanspruchs dem MU die Steueranrechnungsansprüche für das abgelaufene Jahr zustehen.
Zur diesbezüglichen Interpretation bei Beteiligungsverhältnissen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter HdR-E, HGB § 266, Rn. 55, verwiesen.