Prof. Dr. Rolf U. Fülbier, Florian Federsel
aa) Spezialregelungen
Rn. 73
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Wie die übrigen Grundsätze des § 252 Abs. 1 kommt der Grundsatz der stichtagsbezogenen Bewertung nur insoweit zur Anwendung, als nicht spezielle Bewertungsregelungen etwas anderes vorschreiben oder zulassen. Eine solche Spezialregelung findet sich in § 253 Abs. 3 Satz 6. Nach dem sog. gemilderten NWP kann eine außerplanmäßige Abschreibung von VG des Finanz-AV (ansonsten darf das immaterielle wie auch das Sach-AV bei vorübergehender Wertminderung nicht außerplanmäßig abgeschrieben werden) unterbleiben, wenn die Wertminderung der VG von nur vorübergehender Dauer ist, ergo die im laufenden GJ eingetretene Wertminderung durch eine entsprechende Wertsteigerung nach dem Abschlussstichtag umgehend kompensiert wird. Somit ermöglicht § 253 Abs. 3 Satz 6 die Berücksichtigung von wertbeeinflussenden Ereignissen nach dem Abschlussstichtag.
bb) Ausnahmen vom Grundsatz der stichtagsbezogenen Bewertung
Rn. 74
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Zwar lässt § 252 Abs. 2 in begründeten Ausnahmefällen formal zu, vom Grundsatz der stichtagsbezogenen Bewertung abzuweichen; tatsächlich dürften solche Ausnahmen äußerst selten sein. In Betracht kommt z. B. die Rückbeziehung von Sanierungsmaßnahmen (vgl. Bonner HGB-Komm. (2011), § 252, Rn. 113), die vor dem Abschlussstichtag eingeleitet werden und nach dem Abschlussstichtag, aber bis zur Erstellung des JA, Rechtswirksamkeit erlangen. Zum einen ändert die Sanierung eines UN dessen wirtschaftliche Verhältnisse grundlegend. Insofern ist eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 252 Abs. 2 gegeben (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 26f.). Zum anderen ist eine Berücksichtigung des Sanierungsgewinns bei gegebener Rechtswirksamkeit der Sanierungsmaßnahmen mit den GoB vereinbar (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 94; nach Auffassung von ADS (1995), § 252, Rn. 47 ist die Rückbeziehung von Sanierungsmaßnahmen auf die Deckung von Verlusten beschränkt; zudem halten sie im Fall der Rückbeziehung von Sanierungsmaßnahmen einen entsprechenden Hinweis im JA für erforderlich).