Rn. 9

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Während bei der sog. Vollrechtstreuhand dem Treuhänder nach außen die volle Rechtsstellung eines Eigentümers zusteht (fiduziarische Treuhandschaft) und das Treuhandverhältnis nach außen häufig sogar verdeckt werden soll ("Strohmann"), der Treuhänder jedoch seine Rechtsstellung nur im Interesse des Treugebers i. R.d. das Innenverhältnis bestimmenden Treuhandvertrags ausüben darf, wird bei der sog. Ermächtigungstreuhand nicht das "Vollrecht" am Treugut, sondern lediglich die Ermächtigung auf den Treuhänder übertragen, über das Treugut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung zu verfügen. Der Treugeber bleibt Inhaber des Vollrechts, kann also über das Treugut weiterhin verfügen, solange der Treuhänder von seiner Ermächtigung dazu keinen Gebrauch gemacht hat. Veräußert der Treugeber das Treugut, so erlischt die Ermächtigung des Treuhänders (vgl. Palandt (2023), § 903 BGB, Rn. 34).

Bei der Vollrechtstreuhand erhält der Treuhänder mehr Rechtsmacht, als wirtschaftlich zur Ausführung des Treuhandzwecks erforderlich ist. Diese überschießende Rechtsmacht birgt erhebliche Risiken für den Treugeber in sich. Da der Treuhänder Eigentümer des Treuhandvermögens ist, sind seine Rechtsgeschäfte mit Dritten auch wirksam, wenn sie gegen den Treuhandvertrag mit dem Treugeber verstoßen, den der Dritte i. d. R. nicht kennt. Der Treugeber kann dann nur seinen schuldrechtlichen Anspruch aus dem Innenverhältnis geltend machen (vgl. Siebert (1933), S. 149).

Die Risiken für den Treugeber lassen sich dadurch reduzieren, dass dem Treuhänder das Vollrecht am Treugut mit einer auflösenden Bedingung gewährt wird. Tritt sie ein, so fällt das Treugut unmittelbar an den Treugeber zurück.

Die Rechtsgrundlage der Ermächtigungstreuhand ist § 185 Abs. 1 BGB, nach dem die Verfügung eines Nichtberechtigten über einen Gegenstand wirksam ist, wenn sie mit der Einwilligung des Berechtigten erfolgt. Der Berechtigte ist bei dieser Art von Treuhandschaft der Treugeber, der Nichtberechtigte der Treuhänder.

 

Rn. 10

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Von der Ermächtigung ist die Vollmacht zu unterscheiden (vgl. § 167 BGB). Der Bevollmächtigte handelt stets im fremden Namen und für fremde Rechnung, der Ermächtigte dagegen im eigenen Namen für fremde Rechnung. Der Bevollmächtigte ist im rechtlichen Sinn kein Treuhänder. Coing ((1973), S. 98) spricht von einer "Quasi­treuhand". Der wirtschaftliche Treuhandbegriff wird jedoch teilweise so weit gefasst, dass eine Treuhandschaft auch dann angenommen wird, wenn der Treuhänder "nicht Inhaber des Vollrechtes ist, nach außen erkennbar im fremden Namen auftritt und im Innenver­hältnis zum Auftraggeber die erteilte Vollmacht nur zu bestimmten, im Treuhandvertrag ­geregelten [... Zwecken anzuwenden ist, d.Verf.]" (IDW (2020), Rn. A 9).

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