Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 29
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Durch die Bezeichnung "Technische Anlagen und Maschinen" ist gesetzlich festgeschrieben, dass auch solche Tatbestände unter dieser Bilanzposition zu erfassen sind, die in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Prozess der betrieblichen Leistungserstellung stehen, mit einer Maschine jedoch wenig gemein haben, so z. B. Hafenanlagen, Kühltürme, Parkplätze, Schachtanlagen etc. (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 25f.).
In dieser Position ist das unmittelbar der Produktion dienende Vermögen auszuweisen. Dies gilt auch für solche VG, die vermietet oder verpachtet sind (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 39). Darüber hinaus ist eine Zuordnung zu dieser Position nicht davon abhängig, ob es sich um Produktionsanlagen von Haupt- oder Nebenbetrieben, wie z. B. Energie- und Versorgungsanlagen, handelt (vgl. Beck-HdR, B 212 (2011), Rn. 31).
Nicht unter dieser Position, sondern unter A. II. 3. (andere Anlagen, BGA) sind demnach EDV-Anlagen auszuweisen, die der kaufmännischen Verwaltung eines UN dienen. In diesem Zusammenhang denkbare Abgrenzungsschwierigkeiten sollten nach dem hauptsächlichen Einsatzgebiet des VG entschieden werden. Ebenfalls nicht unter dieser Position, sondern unter A. II. 1. (Grundstücke, grundstückgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken) sind solche Aggregate auszuweisen, die in einem weit überwiegenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, z. B. Heizungsanlagen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 25). Auch ist es unerheblich, ob die Maschinen oder technischen Anlagen wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, das auf einem fremden Grund und Boden errichtet wurde, geworden sind. Sofern es sich nicht um Bauten im unter HdR-E, HGB § 266, Rn. 23ff., näher beschriebenen Sinn handelt, hat aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein Ausweis unter den "Technische[n] Anlagen und Maschinen" zu erfolgen. Handelt es sich hierbei jedoch um Werte von nicht unwesentlicher Bedeutung, so sollte dieser Tatbestand wegen der veränderten juristischen Haftungssituation vermerkt, zumindest jedoch im Anhang erwähnt werden.
Rn. 30
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Dieser Position zuzuordnen sind weiterhin sog. Spezialreserveteile und die Erstausstattung an Ersatzteilen für Maschinen und technische Anlagen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 50; Bonner-HdR (2021), § 266 HGB, Rn. 185). Der Ansicht von Mellerowicz/Brönner ((1970), § 151 AktG, Rn. 25), eine Zuordnung danach vorzunehmen, ob die Ersatzteile bereits benötigt werden oder nicht, wird demnach nicht gefolgt. Dieses Zuordnungskriterium dürfte nicht trennscharf genug sein und führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten, die durch den vorgeschlagenen Ausweis vermieden werden können.
Handelt es sich nicht um Spezialreserveteile, sondern um allg. verwendbare Ersatzteile, so sollte ein Ausweis im Vorratsvermögen erfolgen (vgl. Beck-HdR, B 212 (2011), Rn. 7; WP-HB (2021), Rn. F 351); insbesondere dann, wenn die endgültige Verwendungsart, entweder für eigene Anlagen oder für Anlagen Dritter, noch nicht a priori feststeht.
Rn. 31
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Sind für die Nutzung einer Maschine Werkzeuge erforderlich, die in Abhängigkeit der zu produzierenden Produkte auswechselbar sind – sog. typengebundene Werkzeuge, wie sie bspw. im Zusammenhang mit Stanz- und Prägemaschinen häufig vorkommen, sollte ein Bilanzausweis unter der Bilanzposition "Technische Anlagen und Maschinen" erfolgen. Bei diesen Werkzeugen handelt es sich um VG, die in Abhängigkeit des Produktionsprozesses genutzt werden, was i. d. R. bei Serienfertigungen anzutreffen ist. Ein Ausweis unter der Bilanzposition "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" scheidet daher aus, da sie unstreitig in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der jeweiligen Maschine stehen und nicht nur allg. dem betrieblichen Leistungsprozess zuzuordnen sind (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 50). Sie unterscheiden sich von ihrem Charakter her wesentlich von jenen Werkzeugen, die nur für spezielle Aufträge angefertigt werden (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 33). Bei typengebundenen Werkzeugen ergibt sich die Frage, ob sie als Bestandteil der Maschine und somit mit der Maschine als einheitlicher VG anzusehen und mit dieser abzuschreiben sind. Da derartige Werkzeuge zum einen auswechselbar sind, was den typengebundenen Werkzeugen i. d. R. immanent ist, und zum anderen häufig einer wesentlich anderen Abnutzung unterliegen als die Maschine selbst, sollten die Werkzeuge als gesonderte VG angesehen werden. Bei einer Vielzahl derartiger Werkzeuge kann die Aktivierung i. R.e. Festwerts in Betracht kommen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 52; Beck-HdR, B 212 (2011), Rn. 35).