Rn. 5

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Während die Führung der Handelsbücher gemäß § 239 lediglich in einer "lebenden Sprache" zu erfolgen hat (vgl. HdR-E, HGB § 239, Rn. 2f.), wird für den JA ausdrücklich die Verwendung der deutschen Sprache verlangt. Die grds. Möglichkeit, die Buchführung und das Inventar in einer anderen Sprache zu erstellen, bleibt hiervon unberührt. Diese Möglichkeit ist insbesondere für internationale UN interessant, die Ihre Buchführung oder Teile des Inventars aus Kostengründen in ausländische Shared-Service-Center auslagern bzw. konzentrieren oder zur Erleichterung der konzerninternen Kommunikation weltweit in einer einzigen Sprache buchen.

 

Rn. 6

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Gemäß § 242 Abs. 3 bilden Bilanz und GuV den JA. Für KapG und ihnen qua § 264a gleichgestellte PersG zählt auch der Anhang zum JA (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 1); dies gilt jedoch nicht für Kleinst-UN i. S. d. § 267a, die ihrerseits die Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 Satz 5 erfüllen. Bei kap.-marktorientierten UN, die nicht zur Aufstellung eines KA verpflichtet sind, ist der JA fernerhin um eine KFR sowie einen EK-Spiegel zu erweitern, die mit Bilanz, GuV und Anhang eine Einheit bilden; der JA kann wahlweise um eine Segmentberichterstattung ergänzt werden (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 2). Wenngleich der Lagebericht (vgl. §§ 289ff.) explizit kein Bestandteil des JA ist, sollte diese Vorschrift auch auf ihn angewandt werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 244 HGB, Rn. 2; sodann Staub: HGB (2021), § 244, Rn. 4, wonach diese "ungewollte Lücke" unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift als "offenbares Redaktionsversehen" bezeichnet wird; überdies Bonner-HdR (2019), § 244, Rn. 17; WP-HB (2023), Rn. F 1397). Hinzuweisen ist abschließend noch auf das Recht der Finanzverwaltung, die Übersetzung einer in ausländischer Sprache geführten Buchführung verlangen zu können (vgl. § 146 Abs. 3 Satz 2 AO).

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