Tz. 2
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 muss sich der Kaufmann bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen (z. B. kaufmännische Hilfs- und Nebenbücher, Handelsbriefe oder Programmbeschreibungen) einer lebenden Sprache bedienen. Dieses Erfordernis fußt auf dem Zweck der Buchführung, welcher darin besteht, die Handelsgeschäfte und die Vermögenslage des Kaufmanns ersichtlich zu machen und einem sachverständigen Dritten einen Einblick in angemessener Zeit zu ermöglichen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 239 HGB, Rn. 5). Da als lebende Sprachen solche verstanden werden, die gegenwärtig gesprochen werden, sind weder die lateinische und altgriechische (dagegen aber die hebräische) Sprache noch Programmiersprachen, die Zeichen einer Kurzschrift oder Kunstsprachen, wie das Esperanto, anzuerkennen (vgl. Staub: HGB (2021), § 239, Rn. 2a; Tipke/Kruse (2021), § 146 AO, Rn. 52). Grds. ist zwar jede lebende Sprache zulässig (vgl. dagegen die Anforderungen an den JA gemäß § 244), die aber mit einem vertretbaren Aufwand an Zeit und finanziellen Mitteln durch einen Dolmetscher ins Deutsche übersetzbar sein muss (vgl. Staub: HGB (2021), § 239, Rn. 2a; a. A. Tipke/Kruse (2021), § 146 AO, Rn. 52). Allerdings entspricht es dem Zweck der Vorschrift, dass der Kaufmann die Bücher in seiner Muttersprache führt (vgl. Tipke/Kruse (2021), § 146 AO, Rn. 53; Kühn/v. Wedelstädt (2018), § 146 AO, Rn. 15; weniger restriktiv ADS (1998), § 239, Rn. 14). Deshalb darf diese Bestimmung "nicht so ausgelegt werden, daß ein deutscher Betrieb seine Aufzeichnungen in einer fremden Sprache führen darf, wenn der Unternehmer Deutscher ist" (Wöhe (1997), S. 192). Hinsichtlich der zu verwendenden Währung enthält § 239 keine Angaben. Aus der Vorschrift des § 244, nach der der JA in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen ist, kann zwar keine entsprechende Verpflichtung für den Bereich der Buchführung abgeleitet werden; gleichwohl empfiehlt es sich im Hinblick auf § 244, auch die Bücher in Euro zu führen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 239 HGB, Rn. 7).
Tz. 3
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Vorschrift des § 239 Abs. 1 Satz 2, wonach bei der Verwendung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen deren Bedeutung im Einzelfall festliegen muss, ist v.a. für die Datenspeicherung bei EDV-Buchführung erforderlich, da dort Schriftzeichen verwendet werden, die nicht zu einer lebenden Sprache gehören (vgl. Peter/Bornhaupt/Körner (1987), S. 187; Staub: HGB (2021), § 239, Rn. 3; Wöhe (1997), S. 192). Durch die Vorschrift, dass die einzelnen Zeichen lediglich "im Einzelfall" festliegen müssen, wird erreicht, dass diese auch verwendet werden dürfen, wenn sie nur in einem einzelnen Betrieb gebräuchlich sind, sofern sie eindeutig festgelegt sind und auf ihre Definition zurückgegriffen werden kann (vgl. Peter/Bornhaupt/Körner (1987), S. 187; Tipke/Kruse (2021), § 146 AO, Rn. 55f.). Dazu müssen bei einer EDV-Buchführung "Organisationspläne, Schlüsselverzeichnisse, Programmbeschreibungen und -ablaufpläne (Blockdiagramme), Datenflusspläne und die Beschreibungen der programmierten Kontrollen" (Tipke/Kruse (2021), § 146 AO, Rn. 57) verständlich gemacht werden; bei einer Änderung der Bedeutung der Zeichen oder Programme muss die Änderung mit der Angabe des Änderungszeitpunkts und der evtl. veränderten Bedeutung der Zeichen festgehalten werden (vgl. Tipke/Kruse (2021), § 146 AO, Rn. 60).