Rn. 4

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Bei der AG ist der AP auf der HV zu wählen (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, dass die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft auf der HV der AG ausüben (vgl. § 118 Abs. 1 AktG). Die Wahl des AP wird regelmäßig in der ordentlichen HV, die über die Gewinnverwendung und Entlastung beschließt, stattfinden. Die Wahl des AP in einer außerordentlichen HV ist allerdings ebenfalls zulässig (vgl. Förschle/Heinz, in: Beck Bil-Komm. 2010, § 318, Rn. 4). Bei der AG ist die Wahl durch die HV zwingend; dieses Recht kann nicht auf andere Organe der AG, etwa Vorstand oder AR, übertragen werden (vgl. ADS 1995, § 318, Rn. 104). Das Wahlrecht der Aktionäre darf auch nicht durch Satzungsbestimmungen beschränkt werden (vgl. ADS 1995, § 318, Rn. 104; Kropff 1973, § 163 AktG, Rn. 6), wie dies bei GmbH-Gesellschaftern zulässig ist. Lediglich für das erste Voll- oder Rumpf-GJ der AG wird der AP nicht durch die HV gewählt, sondern durch die Gründer bestellt (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 AktG).

 

Rn. 5

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

In formaler Hinsicht setzt die Wahl des AP voraus, dass der Vorstand (vgl. § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG) die HV unter Bekanntmachung der Tagesordnung (vgl. § 124 Abs. 1 AktG) einberuft. Der AR hat der HV einen AP zur Wahl vorzuschlagen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG). Der Vorschlag ist in der Tagesordnung unter Angabe von Name, Beruf und Wohnort des Prüfers (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG) bekannt zu machen, damit sich die Aktionäre über den vorgeschlagenen Prüfer informieren können. Ohne Bekanntmachung des entspr. Tagesordnungspunkts ›Wahl des Abschlussprüfers‹ darf ein Prüfer nicht gewählt werden (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG). Wird trotzdem ein Prüfer gewählt, ist der Wahlvorgang nach § 124 Abs. 4 AktG i. V. m. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (gl. A. ADS 1995, § 318, Rn. 108).

 

Rn. 6

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Der AR ist verpflichtet, sich vor seinem Vorschlag über die Person des AP zu erkundigen. Er muss sich davon überzeugen, dass der vorgeschlagene Prüfer in der Lage ist, den Prüfungsauftrag ordnungsgemäß durchzuführen. Dazu gehört, dass der AP über die in der konkreten Abschlussprüfung erforderlichen Branchenkenntnisse verfügt, z. B. für die Prüfung von Kreditinstituten und Versicherungen. Ferner muss der AP von seinen Fähigkeiten und von der Praxisorganisation dazu in der Lage sein, die in Rede stehende Abschlussprüfung zu übernehmen. Der AR muss sich darüber hinaus vergewissern, dass keine Umstände eingetreten sind oder eintreten können, die die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des AP gefährden (vgl. Brönner 1970, § 163 AktG, Rn. 3).

 

Rn. 7

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Neben dem AR können auch Aktionäre spätestens zwei Wochen vor dem Tag der HV dem Vorstand einen Wahlvorschlag zur Person des Prüfers unterbreiten (vgl. § 127 Satz 1 AktG). Der Vorstand muss diesen Vorschlag indes nur bekannt machen, wenn die Voraussetzungen der §§ 124, 126 und 127 AktG erfüllt sind und der Wahlvorschlag des Aktionärs den Namen, Beruf und Wohnort des Prüfers (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG) enthält (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.1967, DB 1967, S. 2156). Die gesetzl. vorgesehenen Vorschlagsrechte von AR und Aktionären sind abschließend. Daher kann der AP nicht vom Vorstand vorgeschlagen werden und zwar auch dann nicht, wenn der Vorstand selbst Aktionär ist (vgl. Hüffer, U. 2010, § 124 AktG, Rn. 13; Zimmer 2002, § 318, Rn. 5).

 

Rn. 8

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Die HV ist an die bekannt gemachten Vorschläge von AR und Aktionär nicht gebunden. Sie kann jeden Prüfer wählen, der die Voraussetzungen der §§ 319, 319a, 319b erfüllt. Bei Publikumsgesellschaften fällt in der Praxis mit dem Vorschlag des AR aber zumindest eine Vorentscheidung. Kropff (1973, § 163 AktG, Rn. 3 ff.) sieht sogar die Gefahr, dass die Entscheidung de facto im AR getroffen wird (ähnlich auch ADS 1995, § 318, Rn. 107). Aufgrund der besonderen Bedeutung, die der Wahlvorschlag des AR hat, ist der AR daher verpflichtet, seinen Vorschlag unabhängig von Anregungen des Vorstands zu unterbreiten. Anderenfalls erhielte der Vorstand Einfluss auf die Wahl des AP, was dessen Unabhängigkeit und Unbefangenheit gefährden könnte, da in diesem Fall die (Wieder-)Wahl des AP indirekt vom Vorschlag des Vorstands abhinge.

 

Rn. 9

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Der Beschluss der HV bedarf i. d. R. der einfachen Stimmenmehrheit (vgl. § 133 Abs. 1 AktG). Allerdings kann die Satzung festlegen, dass z. B. von mehreren Kandidaten derjenige gewählt wird, der die meisten Stimmen erhält (vgl. Claussen/Korth 1991, § 318, Rn. 14), oder dass für einen gültigen Wahlbeschluss eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. In der Satzungsbestimmung darf allerdings die erforderliche Stimmenmehrheit nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein zu wählender AP vom AR oder aus dem Kreis der Aktionäre vorgeschlagen wurde (vgl. Kropff 1973, § 163 AktG, Rn. 8). Für jeden Kandidaten gilt das gleiche Mehrheitserfordernis. Der HV-Beschluss ist in...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online enthalten. Sie wollen mehr?