Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
Rn. 48
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Neben der Frage des Ausweisorts des Leasingobjekts gilt es, die Frage nach der Ausweishöhe zu beantworten. Entsprechend den Grundsätzen zur bilanziellen Behandlung von Anschaffungs- respektive Herstellungsvorgängen gemäß § 253 Abs. 1 ist der Leasinggegenstand im Zeitpunkt des Zugangs zum Vermögen des Leasinggebers mit seinen AHK i. S. d. § 255 in die Bilanz aufzunehmen. Handelt es sich bei dem Leasingobjekt um einen abnutzbaren VG, müssen in der Folge planmäßige AfA gemäß § 253 Abs. 3 Satz 1f. vorgenommen werden. Darüber hinaus sind ggf. – unabhängig davon, ob der VG ein zeitlich begrenztes oder unbeschränktes Nutzungspotenzial aufweist – außerplanmäßige AfA zu berücksichtigen.
Rn. 49
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Der Leasinggegenstand ist gemäß § 253 Abs. 1 i. V. m. § 255 Abs. 1 vom Leasinggeber im Zugangszeitpunkt zu AK zu bewerten, falls dieser den VG von Dritten beschafft hat. Nach § 255 Abs. 1 handelt es sich bei den AK (vgl. ADS (1995), § 255, Rn. 5ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 255 HGB, Rn. 10ff.; HdR-E, HGB § 255, Rn. 7ff.; HdJ, Abt. I/4 (2021), Rn. 2f.) um den Anschaffungspreis zzgl. der Anschaffungsnebenkosten und nachträglichen AK. Davon sind Anschaffungspreisminderungen – wie Boni, Skonti und Rabatte – abzusetzen.
Rn. 50
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen nach § 255 Abs. 1 Satz 1 einerseits die unmittelbar mit dem Erwerb im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und andererseits solche Aufwendungen, die anfallen, um den VG in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen dem angeschafften VG als AK direkt zurechenbar sind. Demnach sind alle einzeln dem Leasingobjekt zurechenbaren "Nebenkosten, die mit dem Erwerb des Leasinggegenstands und dessen Bereitstellung für die Nutzung durch den Leasingnehmer entstehen" (Findeisen (1998a), Rn. 8), als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten zu qualifizieren. Die Finanzverwaltung (vgl. BMF, Schreiben vom 12.12.1974, IV B 2 – S 2170–144/74, BB 1975, S. 23, sowie BMF, Schreiben vom 05.05.1970, IV B/2 – S 2170–4/70, BB 1970, S. 652f.) und Teile des Schrifttums (vgl. u. a. HdR-E (1995), Kap. I, Rn. 490; Mellwig, BB 1981, S. 1808 (1809)) erachten die Aufwendungen, die der Herstellung des betriebsbereiten Zustands beim Leasingnehmer dienen, als nicht aktivierungsfähig, sofern der Leasinggeber diese Aufwendungen gesondert an den Leasingnehmer weiterberechnet oder mittels der Leasingraten auf Letzteren überwälzt. Handelsrechtlich ist diese Beurteilung als nicht sachgerecht zu erachten, falls der Leasinggeber zunächst für die Aufwendungen aufkommt und sich vertraglich verpflichtet hat, dem Leasingnehmer das Leasingobjekt in einem betriebsbereiten Zustand zur Verfügung zu stellen, da auch der Leasinggeber den VG erst in dem übergabefähigen Zustand wirtschaftlich nutzen kann (vgl. auch Findeisen (1998a), Rn. 8; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 84).
Rn. 51
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Aufwendungen für die Vorbereitung oder Vermittlung des Leasingvertrags (sog. Akquisitionskosten) stellen vertragsbezogene Kosten dar und dürfen somit nicht in die (objektbezogenen) AK des Leasinggegenstands einbezogen werden (vgl. Findeisen (1998a), Rn. 8; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 85; im Ergebnis ebenso, aber mit anderer Begründung HFA 1/1989, WPg 1989, S. 625). Strittig ist, ob eine Aktivierung der Akquisitionskosten als RAP, der über die Laufzeit des Leasingvertrags aufzulösen wäre, zulässig ist (vgl. hierzu HdR-E (1995), Kap. I, Rn. 509).
Rn. 52
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Darüber hinaus dürfen FK-Kosten grds. nicht als AK des Leasingobjekts aktiviert werden, da die Aufnahme von FK zur Finanzierung des Leasingguts die Höhe seiner AK unberührt lässt. Laut HFA 1/1989 ((WPg 1989, S. 625); vgl. auch ADS (1995), § 255, Rn. 36) können Fremdfinanzierungskosten ausnahmsweise in die AK einbezogen werden, falls das vom Leasinggeber aufgenommene Kap. der Refinanzierung des Lieferanten durch An- oder Vorauszahlungen i. R.d. Langfristfertigung von Anlagen dient. In diesem Fall tragen die Zahlungen des Leasinggebers an den Hersteller des Leasinggegenstands nämlich mittelbar zur Senkung des Anschaffungspreises bei, da sie vom Lieferanten aufzunehmendes FK zzgl. der darauf entfallenden Zinsaufwendungen substituieren.
Rn. 53
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Produziert der Leasinggeber den Leasinggegenstand selbst, hat er den VG in der Bilanz mit den HK gemäß § 255 Abs. 2ff. zu erfassen (vgl. allg. zu HK ADS (1995), § 255, Rn. 115ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 255 HGB, Rn. 230ff.; HdR-E, HGB § 255, Rn. 125ff.; HdJ, Abt. I/5 (2020), Rn. 1). Die handelsrechtlichen HK können in aktivierungspflichtige und -fähige Bestandteile unterteilt werden. Aktivierungspflichtig sind die Material-EK, die Fertigungs-EK und die Sonder-EK der Fertigung sowie die Material- und Fertigungs-GK ebenso wie anteilige AfA auf das zur Produktion genutzte AV. Sowohl handels- als auch steuerrechtlich können darüber hinaus "angemessene Teile der Kosten der allg...