Dr. Alfred Simlacher, Dr. Stephan Vossel
Rn. 440
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Eine PersG, welche in der Vergangenheit die Option zur Besteuerung als KapG nach § 1a Abs. 1 KStG ausgeübt hat, kann gemäß § 1a Abs. 4 Satz 1 KStG beantragen, dass sie wieder zum "normalen" Besteuerungsregime von Mitunternehmerschaften nach dem Transparenzprinzip zurückkehren will (Rückoption). Für den Antrag zur Rückoption gelten die Voraussetzungen und Wirkungen der Option nach § 1a Abs. 1 KStG entsprechend (vgl. BMF, Schreiben vom 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BStBl. I 2021, S. 2212ff. (Rn. 90)). Die Rückoption wirkt sich wieder auf die PersG und ihre Gesellschafter aus. Hierbei wird steuerlich angenommen, dass ein (fiktiver) Formwechsel einer KapG in eine PersG realisiert wird, auf den der Erste, Zweite und Fünfte Teil des UmwStG entsprechend Anwendung finden (vgl. BMF, Schreiben vom 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BStBl. I 2021, S. 2212ff. (Rn. 95)). Weiterhin ist zu beachten, dass eine Rückoption innerhalb von sieben Jahren nach der ursprünglichen Option zu einer Sperrfristverletzung i. S. d. § 22 Abs. 1 bzw. 2 UmwStG führen kann (ggf. rückwirkende Entstehung eines Einbringungsgewinns).
Rn. 441
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Parallel zur Option sollten die Wirkungen einer Rückoption auf die latenten Steuern bei PersG und Gesellschaftern ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückoption abgebildet werden. Die bloße Absicht, in der Zukunft von der Rückoption Gebrauch zu machen, reicht noch nicht aus. Auf Ebene der PersG sind latente KSt aufzulösen, wenn die Differenzauflösung in den Zeitraum nach Wirksamkeit der Rückoption fällt. Bei Gesellschafter-KapG sind sie zu bilden, sofern Differenzen zwischen handels- und steuerrechtlicher Beteiligungsbewertung bestehen. Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge der optierten PersG sind nach Wirksamkeit der Rückoption nicht mehr nutzbar, so dass ihr Einfluss auf latente Steuern zu korrigieren ist. Sämtliche Auswirkungen der Rückoption auf latente Steuern sind erfolgswirksam zu erfassen.
Rn. 442–479
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
vorläufig frei