Rn. 3

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Prinzipiell sind nach § 325 Abs. 1a Satz 1 die offenzulegenden Unterlagen der das UN-Register führenden Stelle spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des GJ zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Wenn die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vorliegen, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen offenzulegen. § 325 Abs. 4 Satz 1 sieht hierzu eine Ausnahme vor. Demnach hat die Offenlegung von solchen UN, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch nehmen, bereits spätestens nach Ablauf des vierten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden GJ zu erfolgen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 83). Die Erleichterungsvorschrift des § 327a nimmt nun solche UN, die ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben, von dieser Verkürzung der Offenlegungsfrist aus. Für diese UN gilt somit die allg. Offenlegungsfrist von 12 Monaten gemäß § 325 Abs. 1a. Maßgebend für die Wahrung der Frist nach § 325 Abs. 1a ist der Zeitpunkt der Übermittlung (vgl. § 325 Abs. 4 Satz 2).

Von der Erleichterung des § 327a sind sämtliche von betreffendem UN nach § 325 Abs. 1 offenzulegenden Unterlagen der RL erfasst, ebenso die konzernspezifischen RL-Unterlagen (vgl. § 325 Abs. 3), sofern das zur konsolidierten RL verpflichtete UN die Bedingungen des § 327a erfüllt (vgl. HdR-E, HGB § 325, 25ff., Rn. 147ff.).

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