Rn. 139

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der Leasinggeber aktiviert zu Beginn der Vertragslaufzeit eine Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswerts des Leasinggegenstands zzgl. seiner Anlaufkosten (vgl. IFRS 16.67; IFRS 16.69). Für die Ermittlung des Nettoinvestitionswerts ist der dem Leasingverhältnis zugrunde liegende interne Zinssatz (interest rate implicit in the lease) maßgebend (vgl. IFRS 16.68). Die anzusetzenden Leasingzahlungen spiegeln grds. die Bewertungsregeln des Leasingnehmers; allerdings sind Restwertgarantien in voller Höhe mit einzubeziehen (vgl. IFRS 16.70). Der Nettoinvestitionswert sowie der darin enthaltene Restwert sind regelmäßig einem Impairment-Test nach IFRS 9 zu unterziehen (vgl. IFRS 16.77). Die Wertanpassung ist so vorzunehmen, als ob die Datenänderung bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses bekannt gewesen wäre, sich ergebende Wertminderungen sind sofort ergebniswirksam zu berücksichtigen (vgl. Haufe IFRS-Komm. (2023), § 15a, Rn. 344).

 

Rn. 140

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die aus der Aufteilung der Leasingzahlungen resultierenden Zinserträge sind nach IFRS 16.75 so auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen, dass sich für den Leasinggeber eine in jeder Periode der Vertragslaufzeit konstante Verzinsung der Nettoinvestition ergibt (vgl. ausführlich zur bilanziellen Behandlung von Finanzierungsleasing Kümpel/Becker (2006), S. 149ff.; Haufe IFRS-Komm. (2023), § 15a, Rn. 343ff.; Wagenhofer (2009), S. 298ff.).

 

Rn. 141

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Sofern Hersteller oder Händler ihre Produkte den Kunden im Wege des Finanzierungsleasings zur Nutzung überlassen, haben sie besondere Vorschriften zu beachten (vgl. IFRS 16.71ff.). Da die wesentlichen Chancen und Risiken auf den Kunden/Leasingnehmer übertragen sind, erfasst ein Hersteller oder Händler Folgendes: (a) den UE, d. h. den beizulegenden Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts oder, wenn niedriger, den dem Leasinggeber zufallenden Barwert der Leasingzahlungen, zu einem marktüblichen Satz abgezinst; (b) die Umsatzkosten, d. h. die AHK oder, falls abweichend, den Buchwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts abzgl. des Barwerts des nicht garantierten Restwerts; und (c) den Veräußerungsgewinn oder -verlust entsprechend der Vorschriften in IFRS 15 (vgl. IFRS 16.71; zu weiteren Besonderheiten des Herstellerleasings EY (2020), S. 94ff.; Kümpel/Becker (2006), S. 156ff.; Adolph (2013), S. 84ff.).

 

Rn. 142

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Klassifizierung eines Leasingverhältnisses ist nur bei einer Änderung des zugrunde liegenden Vertragswerks (z. B. Leasingzahlungen, unkündbare Laufzeit) erneut zu überprüfen. Sofern sich nur Annahmen zum Leasingvertrag und seinen Inhalten ändern, erfolgt keine Neubewertung. Die bewertungsrelevanten Vertragsänderungen werden analog der Regelungen zum Leasingnehmer in separate und fortgeführte Leasingverhältnisse eingeordnet. Für die bilanzielle Abbildung ist dann allerdings nach der bisherigen Klassifizierung (operating oder finance lease) zu unterscheiden (vgl. dazu im einzelnen Haufe IFRS-Komm. (2023), § 15a, Rn. 285, 367ff.).

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