Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 77
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Hinsichtlich der Prüfung schreiben die §§ 6 und 14 PublG die sinngemäße Anwendung des § 322 vor. Dementsprechend hat der AP eines nach dem PublG prüfungspflichtigen EA oder KA einen (eingeschränkten) BV bzw. Versagungsvermerk i. S. d. § 322 zu erteilen (vgl. ausführlich dazu HdR-E, HGB § 322, Rn. 29ff.). Im Gegensatz zu § 332 erwähnte § 18 PublG die Erteilung eines unrichtigen Vermerks bis zur entsprechenden Ergänzung i. R.d. FISG nicht explizit. Der BV ist vom Prüfungsbericht unabhängig, jedoch zeitgleich mit diesem zu erteilen und nach § 322 Abs. 7 Satz 2 in den Prüfungsbericht aufzunehmen (vgl. Baumbach/Hopt (2022), § 322 HGB, Rn. 19). In aller Regel wird aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs sowie der Verpflichtung zur Aufnahme des BV in den Prüfungsbericht bei einer falschen Berichterstattung im BV auch die Berichterstattung im Prüfungsbericht falsch sein, so dass der Tatbestand des § 18 PublG erfüllt ist (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 56; ADS (1997), § 6 PublG, Rn. 27). Für den – rechtstatsächlich unbedeutenden, aber theoretisch konstruierbaren – Fall, dass die Berichterstattung im Prüfungsbericht richtig und nur im BV falsch ist, bestand eine Regelungslücke in den Sanktionsvorschriften des PublG, die durch das FISG geschlossen wurde. § 18 Abs. 1 PublG beinhaltet nun explizit auch die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen BV zu einem JA, einem EA nach § 325 Abs. 2a, einem KA oder Teil-KA als strafbewehrten Tatbestand.
Rn. 78
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Der BV fasst gemäß § 322 Abs. 1 das Ergebnis der Prüfung durch den AP zusammen. In Abhängigkeit seiner Beurteilung des Prüfungsergebnisses kann der AP einen uneingeschränkten oder einen eingeschränkten BV erteilen oder seine Erteilung versagen. Neben der Beurteilung des Prüfungsergebnisses sowie möglichen Hinweisen auf besondere Umstände muss der AP im BV auch auf bestandsgefährdende Risiken eingehen (vgl. § 322 Abs. 2). Ein unrichtiger BV liegt vor, wenn er trotz zu erhebender Einwendungen uneingeschränkt erteilt oder auf notwendige Ergänzungen verzichtet wird, obwohl diese erforderlich gewesen wären. Im umgekehrten Fall ist ein BV bzw. Versagungsvermerk jedoch auch dann unrichtig, wenn das Urteil des Prüfers zu negativ ausfällt, d. h., wenn der BV trotz fehlender Einwendungen eingeschränkt oder ein Versagungsvermerk erteilt wird, obwohl dafür keine ausreichenden Einwendungen zu erheben waren (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 14; Heymann (1999), § 332 HGB, Rn. 27; a. A. hinsichtlich des Versagungsvermerks Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 28, ebenso wie derweil Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 28ff.). Formelle Fehler bei der Erteilung des BV sind mit Blick auf § 18 PublG nur dann von Bedeutung, wenn der BV und in der Konsequenz auch der Prüfungsbericht dadurch inhaltlich falsch wird (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 332, Rn. 28).