Rn. 44

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Jede GmbH muss Teile ihrer RL offenlegen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 1ff.). Das HGB versteht dabei unter "Offenlegung" die Übermittlung der offenlegungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form an die das UN-Register führende Stelle (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 2; HdR-E, Einf. HGB §§ 325–329, Rn. 5).

 

Rn. 45

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die Pflicht zur Offenlegung kann insbesondere für kleine und mittelgroße UN von einschneidender Bedeutung sein. Es werden z. B. mittelbar persönliche Verhältnisse der Inhaber offengelegt. Bei UN mit nur einem Produkt können den Kunden, Lieferanten und anderen Beteiligten die Kalkulationsverhältnisse bekannt werden.

Um diesen Gesichtspunkten teilweise Rechnung zu tragen, brauchten GmbH keine Angaben über die Ergebnisverwendung zu veröffentlichen, "wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind" (§ 325 Abs. 1 Satz 4 (a. F.)). Diese Regelung wurde durch das BilRUG mit der Einführung des § 285 Nr. 34 und der darin enthaltenen Verpflichtung, den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder den Beschluss über seine Verwendung in den Anhang aufzunehmen, gestrichen. Beschränkungen i. S. d. früher bestehenden Sonderregelung sind allerdings auch weiterhin zu beachten, obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Umschreibung in § 325fehlt. Wird eine Gewinnausschüttung vorgeschlagen, sieht die RegB die Angabe, welcher Teil des Gewinns ausgeschüttet werden soll, als ausreichend an. Die Angabe der Bezugsberechtigten der Gewinnausschüttung kann dabei zur Wahrung des Datenschutzes unterbleiben (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 67f.). Daraus ergibt sich, dass lediglich eine inhaltsgleiche, aber nicht wörtliche Wiedergabe des Gewinnverwendungsvorschlags notwendig ist (vgl. MünchKomm. HGB (2024), § 325, Rn. 51).

 

Rn. 46

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Kleine GmbH brauchen lediglich die – verkürzte – Bilanz und den – verkürzten – Anhang an dies das UN-Register führende Stelle zu übermitteln (vgl. § 326 Abs. 1 Satz 1). Der Anhang braucht die die GuV betreffenden Angaben nicht zu enthalten (vgl. § 326 Abs. 1 Satz 2). Auch mittelgroße GmbH brauchen nur die Bilanz und den Anhang zu übermitteln. Die Bilanz muss jedoch die Mindestgliederung enthalten, die in § 327 Nr. 1 vorgeschrieben ist. Der Anhang kann ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 lit. a) (Aufgliederung von Verbindlichkeiten sowie Angaben zum Materialaufwand), § 285 Nr. 12 (Erläuterung von Rückstellungen) übermittelt werden (vgl. § 327 Nr. 2). Als Offenlegungserleichterung dürfen Kleinst-KapG nur die (verkürzte) Bilanz übermitteln und können die Einstellung in das UN-Register durch dauerhafte Hinterlegung verlangen (vgl. § 326 Abs. 2).

 

Rn. 47

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Gegen Geschäftsführer einer GmbH, die die Pflichten zur Offenlegung verletzen, muss das BMJ ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 durchführen.

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