Rn. 9
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 kommen zunächst als Täter die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG bzw. eines MU in Betracht. An ihre Stelle treten im Fall des § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Offenlegung von RL-Unterlagen einer ausländischen Hauptniederlassung) die – in § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 genannten (angemeldeten) – (ständigen) Vertreter der inländischen Zweigniederlassung(en), sobald diese zum Handelsregister angemeldet sind. Bis zur Anmeldung der Zweigniederlassung gilt dagegen Abs. 1 Satz 1 dergestalt, als allein die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der ausländischen Gesellschaft handlungspflichtig sind (vgl. auch Heymann (2020), § 335 HGB, Rn. 10 ff.).
Rn. 10
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Seit der Neuregelung durch das EHUG im Jahre 2006 kann das Ordnungsgeld gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 – nach dem Vorbild des § 30 OWiG – auch gegen die KapG bzw. das MU selbst festgesetzt werden, soweit die besagten vertretungsberechtigten Organe gegen die Offenlegungspflicht verstoßen haben (vgl. § 335 Abs. 1 Satz 2). Gemäß RegB soll damit sichergestellt werden, dass die Zustellung der Verfügungen durch das BfJ stets am Geschäftssitz des betreffenden UN erfolgen kann (vgl. BT-Drs. 16/2781, S. 82f.; kritisch dazu Grashoff, DB 2006, S. 2641 (2642)).
Rn. 11
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Das BfJ kann damit entweder gegen die gesetzlichen Vertreter oder – zwecks Sicherstellung, dass eine Zustellung am Geschäftssitz erfolgen kann – gegen das betreffende UN jeweils alleine vorgehen oder auch, soweit dies zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten erforderlich oder sinnvoll erscheint, gegen beide zugleich (vgl. Schlauss, DB 2007, S. 2191 (2193f.); Weyand, StuB 2007, S. 935 (936f.)).
Rn. 12
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO bleiben die handels- und steuerrechtlichen Pflichten eines Schuldners durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unberührt. Dabei hat ein Insolvenzverwalter die Publizitätspflichten des Gemeinschuldners sowohl für das vor der Insolvenzeröffnung liegende GJ als auch das im Fall der Insolvenzeröffnung zu bildende Rumpf-GJ sowie die dann fortlaufenden GJ zu erfüllen. Eine Befreiung von dieser Pflicht – analog zu § 270 Abs. 3 AktG bzw. § 71 Abs. 3 GmbHG – kommt hier nicht in Betracht (vgl. auch Heymann (2020), § 335 HGB, Rn. 17). Restringierend ist indes zu beachten, dass es sich bei einem Insolvenzverwalter nicht um ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs i. S. d. § 335 Abs. 1 handelt, so dass er – mangels gesetzlicher Grundlage – im Ordnungsgeldverfahren nicht persönlich in Anspruch genommen werden darf; auch kann kein Ordnungsgeld gegen die Insolvenzmasse selbst festgesetzt werden, zumal diese gegenüber der insolventen Gesellschaft als verselbständigt gilt. Damit verbleibt i. d. R. im Fall einer verwalterseitigen Pflichtverletzung nur die Möglichkeit einer Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 58 Abs. 2 InsO durch das betreffende Insolvenzgericht.