Rn. 15
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
§ 332 ist ein echtes Sonderdelikt. Taugliche Täter können nur (Zwischen-)AP und deren Gehilfen sein.
Rn. 16
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Nicht jeder AP ist allerdings auch tauglicher Täter i. S. d. § 332. Nur diejenigen Prüfer, die die im HGB vorgeschriebenen (Pflicht-)Prüfungen von JA/EA und KA (mitsamt Lageberichten) bzw. (konsolidierten) Zwischenabschlüssen nach den §§ 340a Abs. 3 und 340i Abs. 4 vornehmen, können Täter sein. § 332 soll dabei lediglich Zuwiderhandlungen gegen im HGB normierte Pflichten sanktionieren.
Rn. 17
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Gehilfen eines AP sind alle Personen, von denen der AP bei der Prüfung betreffender Abschlüsse und Berichte unterstützt wird. Dieser Personenkreis ist jedoch – kontrastierend zu § 333, wo auch Schreibkräfte, Boten, Drucker und sonstige Hilfspersonen hinzugerechnet werden – auf den Kreis der inhaltlich mit der Erstellung des Berichts Mitbetrauten, also der Fachgehilfen, einzuschränken, zumal § 332 speziell die inhaltliche Richtigkeit der Prüfungsergebnisse strafrechtlich schützt (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 8; ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 332 HGB, Rn. 36).
Rn. 18
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Der Gehilfe eines WP oder vBP als AP erstellt weder den Prüfungsbericht noch nimmt er die Erteilung des BV vor. Es ist insoweit fraglich, auf welche Weise der Tatbestand des § 332 durch einen Gehilfen verwirklicht werden soll. Streng genommen dürfte dies nicht möglich sein. Denkbar ist, dass der Gehilfe in der Vorphase der Entstehung des Berichts auf diesen einwirken kann, indem er den AP irreführt oder von ihm falsch oder unvollständig erstellte Berichtsteile in den Bericht des AP einfließen lässt, ohne zu verhindern, dass diese in den endgültigen Bericht übernommen werden (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 9). Dem steht allerdings die alleinige Verantwortlichkeit des Prüfers für den endgültigen Prüfungsbericht entgegen. Eine Strafbarkeit des Gehilfen als Haupttäter dürfte dann lediglich unter den Voraussetzungen einer mittelbaren Täterschaft gegeben sein. Eine Bestrafung für Mittäterschaft oder Beihilfe (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 29) kommt ohnehin nur dann in Betracht, sofern auch der Prüfer selbst von der Unrichtigkeit des Berichts oder BV Kenntnis hatte.
Rn. 19
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Wird hingegen eine Prüfungsgesellschaft zum AP bestellt, so gelten alle Personen, die bei der Berichterstellung inhaltlich mitwirken, aber weder Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs noch vertretungsberechtigte Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft sind, als Prüfungsgehilfen (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 12). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen leitende Funktionen in betreffender Prüfungsgesellschaft bekleiden, selbst die Qualifikation besitzen, um zum AP bestellt werden zu können, und auch die Prüfungsberichte für die Prüfungsgesellschaft zu erstellen und, so sie dazu bevollmächtigt sind, diese zu unterzeichnen. Sie sind Gehilfen und somit taugliche Haupttäter i. S. d. § 332 Abs. 1. Begehen diese Personen eine Tat nach § 332, so machen sie sich als Haupttäter strafbar, nicht jedoch zwangsläufig auch die gesetzlichen Vertreter der Prüfungsgesellschaft als AP.
Rn. 20
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Für die Prüfungsgesellschaften als AP gilt im Übrigen § 14 StGB. Demgemäß sind für diese Gesellschaften die Mitglieder ihrer vertretungsberechtigten gesetzlichen Vertreter, d. h. ihre Organe oder ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter, strafrechtlich verantwortlich. Da § 332 jedoch grds. nur vorsätzliches Handeln bestraft (vgl. indes HdR-E, HGB § 332, Rn. 22f.), müssen diese Personen, wenn sie nicht selbst bei der AP und Berichterstellung tätig waren, zumindest von der Unrichtigkeit des Berichts oder BV gewusst sowie die Abgabe dieses Berichts oder Vermerks nicht verhindert haben.
Rn. 21
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Unbeachtlich für die Strafbarkeit aus § 332 ist, ob der AP rechtswirksam bestellt wurde (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 332 HGB, Rn. 35). Auch wenn die Bestellung nicht rechtswirksam erfolgte, ist der Prüfer für die Richtigkeit von Bericht und Vermerk strafrechtlich verantwortlich. Voraussetzung ist hingegen, dass überhaupt eine Bestellung vorgenommen und eine Prüfung durchgeführt wurde (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 11; Beck Bil-Komm. (2020), § 332 HGB, Rn. 35).