Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 141
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Obwohl die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN in der gesetzlichen Definition der Gewinnrücklagen des § 272 Abs. 3 Satz 2 nicht aufgeführt wird, ist sie gemäß § 266 Abs. 3 A. III. 2. als eigenständiger Posten unter den Gewinnrücklagen auszuweisen. Der Grund für die Nichtnennung besteht in dem Ausnahmecharakter dieser Rücklage, der auch in der eigenständigen Regelung in § 272 Abs. 4 zum Ausdruck kommt und eine eindeutige Einordnung der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN in das System "Kapitalrücklage/Gewinnrücklagen" nicht zulässt. Zwar dürfte die Rücklage im Regelfall den Charakter einer Gewinnrücklage aufweisen, was den Gesetzgeber wohl veranlasst hat, sie im gesetzlichen Gliederungsschema unter den Gewinnrücklagen aufzuführen. Zwingend ist dies jedoch nicht, denn der Sinn und Zweck der Vorschrift, freie, d. h. prinzipiell ausschüttbare EK-Bestandteile für die Dauer des Haltens von Anteilen an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN an das UN zu binden, lässt es zu, dass in die Rücklage nicht nur solche Beträge eingestellt werden, die "im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind" (§ 272 Abs. 3 Satz 1), sondern ihre Bildung kann z. B. auch aus einem Gewinnvortrag oder frei verfügbaren Kap.-Rücklagebeträgen (vgl. § 272 Abs. 4 Satz 3; HdR-E, HGB § 272, Rn. 145ff.) erfolgen.
Rn. 142
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Bezeichnung "Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN" ist gemäß § 266 Abs. 3 A. III. 2. gesetzlich eindeutig festgelegt. Eine Umbenennung dieses Bilanzpostens muss daher auch in den Fällen unterbleiben, in denen speziellere Bezeichnungen (z. B. Rücklage für Aktien von einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN, Rücklage für Geschäftsanteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN) möglich wären. Die somit für alle KapG vorgeschriebene einheitliche Bezeichnung und Gliederung der Gewinnrücklagen dient insbesondere der Vergleichbarkeit der JA.
Rn. 143
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
vorläufig frei
Rn. 144
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der verpflichtende explizite Ausweis einer Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN ist aus Kap.-Erhaltungs- und Gläubigerschutzgesichtspunkten zwar grds. zu begrüßen (vgl. auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 137). Gleichwohl liegt im Fall des Vorhandenseins von Minderheitsaktionären bei betreffendem TU keine reine Rückbeteiligung vor. Die Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN repräsentieren vielmehr bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Höhe des Minderheitenanteils eine Beteiligung dieser Minderheitsaktionäre an dem MU.