Rn. 169
Stand: EL 04 – ET: 11/2009
§ 29 GmbHG sieht die Möglichkeit der Rücklagenbildung i. R. d. Gewinnverwendung ausdrücklich vor. Für die Bildung satzungsmäßiger Rücklagen ist insbes. die Vorschrift des § 29 Abs. 1 GmbHG von Bedeutung. Hiernach haben die Gesellschafter ›Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach [...] Gesellschaftsvertrag [...] von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist‹. Diese zwingend zu bildenden Rücklagen sind unabhängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag eine Zweckbestimmung vorsieht oder nicht, in der Bilanz der GmbH als satzungsmäßige Rücklagen auszuweisen (vgl. zu den Einzelheiten satzungsmäßiger Gewinnverwendungsbestimmungen Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 29).
Rn. 170
Stand: EL 04 – ET: 11/2009
Weiterhin sieht § 29 Abs. 2 GmbHG vor, dass die Gesellschafter im Beschl. über die Verwendung des Ergebnisses Beträge in Gewinnrücklagen einstellen können. Da es sich auch bei einem ausdrücklichen Beschl. der Gesellschafter in diesem Fall stets um eine Ermessensrücklage handelt, ist ein Ausweis unter den satzungsmäßigen Rücklagen gem. § 266 Abs. 3 A. III. 3. nicht zulässig (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 158).
Rn. 171
Stand: EL 04 – ET: 11/2009
Für die Entnahme aus satzungsmäßigen Rücklagen gelten – vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen – die allg. Grundsätze zur Auflösung von Gewinnrücklagen (vgl. § 42 GmbHG; vgl. zu den Folgen einer Verletzung gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen zur Einstellung oder Entnahme aus Rücklagen § 42a GmbHG; Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 42; Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 42a).
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