Rn. 30

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Nach § 264c Abs. 3 darf das sonstige Vermögen der Gesellschafter (PV) nicht in die Bilanz der PersG aufgenommen werden (vgl. zur Abgrenzung der UN- von der Privatsphäre der Gesellschaft HdR-E, Kap. 5, Rn. 8ff.). Entsprechend sind auch die auf das PV entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in der GuV der PersG zu erfassen (vgl. auch BeckOGK-HGB (2022), § 264c, Rn. 44).

 

Rn. 31

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Insbesondere gilt dies für Steuerschulden bzw. den Steueraufwand der Gesellschafter, die bzw. der auf das Ergebnis aus ihrer Beteiligung an betreffender PersG anfallen respektive anfällt, seien es ESt, SolZ ebenso wie – im Falle von KSt-pflichtigen Anteilseignern – die KSt. Als Steueraufwand dürfen nur diejenigen Beträge ausgewiesen werden, für die die PersG Steuerschuldner ist. Unter diese betrieblichen Steuern fallen bspw. (nicht abziehbare) USt, Grundsteuer, (nicht aktivierte) GrESt sowie die GewSt; Letztere auch, soweit sie durch Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben von Gesellschaftern verursacht ist. Für den Ausweis der betrieblichen Steuern sind die beiden GuV-Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" sowie "Sonstige Steuern" vorgesehen.

 

Rn. 32

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Aus Gründen der Vergleichbarkeit des Ergebnisses einer PersG mit dem Ergebnis einer KapG gestattet § 264c Abs. 3 Satz 2 die offene Absetzung bzw. Hinzurechnung eines entsprechenden Steueraufwands der Gesellschafter, ermittelt unter Verwendung des Steuersatzes der Komplementärgesellschaft, nach dem GuV-Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag". Das Gesetz sagt weder etwas über die Art der Steuern, die Bemessungsgrundlage noch die Bestimmung des Steuersatzes. Gemeint sein können indes nur diejenigen Steuern, bei denen die PersG anders als die KapG nicht Steuerschuldner ist, also die KSt einschließlich dazu zählender Abgaben, wie der SolZ. Schwierigkeiten kann dabei die Feststellung einer vergleichbaren Bemessungsgrundlage bereiten. Maßgeblich hierfür sollte eine Bemessungsgrundlage sein unter der Fiktion, als ob die PersG eine KapG wäre. Insoweit wäre eine "Als-ob-Veranlagung" anzufertigen, in der nicht abziehbare Aufwendungen und steuerfreie Erträge entsprechend zu berücksichtigen sind. Etwaige Einflüsse aus dem Gesellschafterkreis in Form von Hinzurechnungen/Kürzungen von Beträgen aus einem evtl. Sonder-BV von Gesellschaftern dürfen in diesem Kontext nicht mit eingerechnet werden. Da diese Ermittlung eines "fiktiven Steueraufwands" (BT-Drs. 14/1806, S. 21) lediglich der Information dient und der fiktive Steueraufwand zudem das zu verteilende Ergebnis nicht beeinflusst, können an die Genauigkeit der Ermittlung keine besonderen Ansprüche gestellt werden. Abstrahiert von ggf. einmaligen Sonderabgaben, gilt als Steuersatz der für eine KapG derzeit geltende Satz i. H. v. 15 % (vgl. § 23 KStG), zzgl. des auf die festgesetzte KSt zu entrichtenden SolZ i. H. v. 5,5 % (vgl. § 4 SolZG).

Die gesetzesseitig angedachte Darstellung des Steueraufwands könnte dabei – wie folgt – erreicht werden:

Die Berechnungsweise sollte aus Gründen der Bilanzklarheit im Anhang erläutert werden (vgl. IDW RS HFA 7 (2017), Rn. 33). In praxi besitzt diese Regelung kaum eine Relevanz.

 

Rn. 33

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Unübersichtlich gestaltet sich diese Fortrechnung des Jahresergebnisses um die fiktiven Steuern bei gleichzeitiger Darstellung der Ergebnisverwendung. Im Interesse der Klarheit sollte deshalb die Darstellung der Ergebnisverwendung mit in den Anhang aufgenommen werden (vgl. ebenso von Kanitz, WPg 2003, S. 324 (340)).

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