Rn. 41

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die RechKredV den Ausweis bei von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstituten (als Treuhänder) durchgeführten Treuhandgeschäften regelt. Im Fall der Ermächtigungstreuhand sind VG und korrespondierende Schulden unter den Positionen "Treuhandvermögen" bzw. "Treuhandverbindlichkeiten" zu aktivieren bzw. zu passivieren (vgl. § 6 Abs. 1 RechKredV). Gleiches gilt für den Spezialfall weitergeleiteter Kredite (z. B. aus öffentlichen Förderprogrammen), die aus obigen Bilanzpositionen mit dem Vermerk "darunter: Treuhandkredite" auszugliedern sind (vgl. § 6 Abs. 2 RechKredV). Dagegen ist bei einer Vollmachtstreuhand ein Bilanzausweis der gehaltenen VG und Schulden explizit verboten (vgl. § 6 Abs. 3 RechKredV). Für die nicht in § 6 RechKredV geregelte Vollrechtstreuhand erfolgt ein Ausweis und zwar als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten i. S. d. §§ 14, 15 und 21 RechKredV (vgl. ausführlich Bieg/Waschbusch (2017), S. 161ff.).

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