Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Michael Olbrich
aa) Vorbemerkung
Rn. 312
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Forderungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 1 bei der Zugangsbilanzierung mit ihrem Nennbetrag, der den AK entspricht, anzusetzen (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 18ff.). In Folgeperioden sind nach § 253 Abs. 4 Abschreibungen durchzuführen, wenn der beizulegende Wert am BilSt unter den (ursprünglichen) Nennbetrag sinkt. Dabei sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die bis zum BilSt entstanden sind und einen Einfluss auf den beizulegenden Wert der Forderungen nehmen (vgl. die exemplarische Auflistung möglicher, zu berücksichtigender Risiken (z. B. Ausfall-, Verzögerungsrisiken) bei Haufe HGB-Komm. (2019), § 253, Rn. 306).
Zweifelhafte Forderungen sind dabei mit ihrem (nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen ermittelten) wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen (bspw. bei Insolvenz des Kunden) sind vollständig abzuschreiben. Diese grds. Methodik ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, wohl aber indirekt aus dem in § 252 Abs. 1 Nr. 4 geregelten Grundsatz der Vorsicht.
bb) Einzelwertberichtigung
Rn. 313
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Prinzipiell gilt der in § 252 Abs. 1 Nr. 3 kodifizierte Grundsatz der Einzelbewertung. Danach ist jede Forderung unter Berücksichtigung ihrer "individuell anhaftenden Risiken und ggf. der damit zusammenhängenden zukünftigen Aufwendungen" (Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 567) auf ihre Werthaltigkeit hin zu beurteilen.
Rn. 314
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Forderungen sind bei der Folgebewertung damit auf ihr individuelles Ausfallrisiko hin zu untersuchen. Liegt ein solches Ausfallrisiko vor, das die vollständige oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Forderung nach sich zieht, ist die Forderung i. R.e. Einzelwertberichtigung zu korrigieren. Der beizulegende Wert der Forderung zum BilSt entspricht dann nur noch dem Geldbetrag, mit dessen Zugang nach vorsichtiger kaufmännischer Einschätzung und nach Abzug noch entstehender Kosten wahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 531).
Rn. 315
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Auslöser derartiger Einzelwertberichtigungen können bspw. die unzureichende Bonität eines Schuldners am BilSt, bestrittene Forderungen oder eine fehlende (rechtliche oder tatsächliche) Durchsetzbarkeit sein (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 415). Bei der Bewertung der Forderungen sind besondere Umstände (z. B. Aufrechnungsmöglichkeiten, Bürgschaften, Sicherungen, Delkredereversicherungen), die ein Ausfallrisiko völlig oder teilweise aufheben, zu berücksichtigen (vgl. zur Diskussion bezüglich der Berücksichtigung von Delkredeversicherungen Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 416). Eine Korrektur der USt ist erst zulässig, wenn der Forderungsausfall endgültig feststeht (vgl. BFH, Urteil vom 16.07.1981, IV R 89/80, BStBl. II 1981, S. 766f.).
Rn. 316
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Die Notwendigkeit zur Abschreibung kann sich auch aus der Unverzinslichkeit oder Niedrigverzinslichkeit von Forderungen ergeben. Von einer Abschreibungspflicht ausgenommen sind lediglich unterverzinsliche Forderungen mit einer geringen Restlaufzeit (vgl. WP-HB (2019), Rn. F 416). Unter einer geringen Restlaufzeit wird im Schrifttum eine Laufzeit von bis zu einem Jahr verstanden (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 532; Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 592; Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 426).
Eine niedrige Verzinslichkeit wird angenommen, wenn der angewendete Zinssatz nicht nur geringfügig, sondern deutlich unter einer Bandbreite von als marktüblich angesehenen Zinssätzen liegt (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 596). Je weiter die Verzinsung der Forderung unter der marktüblichen Verzinsung liegt, desto höher ist – bei gegebener Restlaufzeit – der Wertabschlag. Um zum aktuellen Stichtagswert zu gelangen, ist der Nennbetrag der Forderung um den Barwert des Zinsverlusts zu reduzieren (vgl. Wöhe, (1997), S. 507f.). Die daraus resultierende Abschreibung ist in der GuV als Zinsaufwand zu erfassen.
Rn. 317
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Nicht nur die unzureichende Bonität eines Schuldners oder die unzureichende Verzinsung einer Forderung sind Abschreibungsgründe. Daneben kann sich bei Fremdwährungsforderungen die Notwendigkeit für Bewertungsabschläge am BilSt ergeben, wenn z. B. der Nennwert in ausländischer Währung zum Stichtagskurs in Euro umgerechnet niedriger ist als der angesetzte Euro-Betrag, der sich nach dem Kurs zum Transaktionszeitpunkt ergab (vgl. WP-HB (2019), Rn. F 419). Andererseits kann sich bei Fremdwährungsforderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger aber auch die Situation ergeben, dass der zum BilSt in Euro umgerechnete Nennwert größer ist als die AK in Euro. Die dabei entstehenden Erträge sind erfolgswirksam zu erfassen (vgl. § 256a Satz 2; HdR-E, HGB § 253, Rn. 51).
Rn. 318
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Eine Einzelwertberichtigung für jede Forderung eines UN ist im Regelfall sehr arbeits- und zeitaufwendig und damit in der Praxis nur schwer umsetzbar. Vereinfachend und auch handelsrechtlich zulässig (vgl. AD...