Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 37
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Der Gesetzgeber legt die entsprechende Anwendung von § 319b Abs. 1 auf den AP des KA in § 319b Abs. 2 fest. Dies bedeutet, dass auch der AP eines KA von der KA-Prüfung ausgeschlossen ist, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen der in § 319b Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllt. Auch hier gilt die Differenzierung danach, ob widerlegbar oder unwiderlegbar vom Vorliegen der Besorgnis zur Befangenheit auszugehen ist (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18ff.).
Rn. 38
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nicht zulässig ist eine Beteiligung an der KA-Prüfung, wenn ein Netzwerkmitglied
- bestimmte, über die AP hinausgehende Tätigkeiten gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 32f.),
- bestimmte Steuerberatungsleistungen gemäß § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ((a. F.); vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 34 f.) oder
- bestimmte Bewertungsleistungen gemäß § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ((a. F.); vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 36)
erbringt. In diesen Fällen besteht nach Ansicht des Gesetzgebers innerhalb des Netzwerks unwiderlegbar Befangenheit, da solche Beratungs- bzw. Bewertungsleistungen stets den JA tangieren. Nichtsdestotrotz kommt es stets auf die tatsächlichen, im Einzelfall vorliegenden Gegebenheiten an (vgl. bereits HdR-E, HGB § 319b, Rn. 16f.). Stets muss daher die Würdigung einer schädlichen Infektion des Prüfungsmandats durch etwaige in einem Netzwerk erbrachten Nichtprüfungsleistungen vor dem Hintergrund der Wesentlichkeit der schädlichen Nichtprüfungsleistungen im Hinblick auf den Prüfungsgegenstand wie auch das Urteil des AP erfolgen.
Rn. 39
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Dagegen bestehen auch für den KA-Prüfer unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Entlastungsmöglichkeiten bei den folgenden Sachverhalten im Zusammenhang mit Mitgliedern seines Netzwerks (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18):
- Besorgnis der Befangenheit gemäß § 319 Abs. 2 bei einem Netzwerkmitglied (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 24ff.),
- Vorliegen wesentlicher finanzieller Interessen gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bei einem Netzwerkmitglied (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 27),
- Übernahme bestimmter Funktionen in dem zu prüfenden UN gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 durch ein Netzwerkmitglied (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 28),
- Einsatz befangener Personen gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 durch ein Netzwerkmitglied (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 29),
- tatbestandsmäßige Erfüllung durch Ehegatten oder Lebenspartner eines Netzwerkmitglieds gemäß § 319 Abs. 3 Satz 2 (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 30) oder
- tatbestandsmäßige Erfüllung durch Prüfungsgesellschaften des Netzwerks gemäß § 319 Abs. 4 (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 31).
Von Relevanz ist dabei, dass der KA-Prüfer überzeugend nachweisen kann und auch dokumentiert, dass die Tätigkeit des Netzwerkmitglieds das Ergebnis der KA-Prüfung nicht beeinflusst (hat). Auf diese Weise kann die Besorgnis der Befangenheit für den KA-Prüfer widerlegt werden.