Rn. 20
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Folgen, die Verstöße gegen die Buchführungspflicht nach sich ziehen, sind abhängig von Art und Schwere der Vergehen (vgl. im Übrigen EBJS (2020), § 238 HGB, Rn. 36f.). Zunächst können strafrechtliche Vorschriften, insbesondere der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5, 283b Abs. 1 Nr. 1 StGB, zur Anwendung kommen. Hiernach wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer Handelsbücher überhaupt nicht führt oder in einer Weise führt oder verändert, dass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der "Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist" (§ 283 Abs. 6 StGB). Auf einen ursächlichen Zusammenhang mit der Verletzung der Buchführungspflicht kommt es hierbei nicht an. Daneben begründet § 14 StGB die Strafbarkeit namentlich von Vorstandsmitgliedern einer AG, KGaA bzw. SE, Geschäftsführern einer GmbH und geschäftsführenden Gesellschaftern einer OHG oder KG, wenn sie ihrer Verpflichtung u. a. zur Buchführung nicht nachkommen und dadurch einer der Tatbestände der §§ 283 bis 283b StGB verwirklicht wird (vgl. Staub: HGB (2021), § 238, Rn. 65). Mit seinem Urteil vom 11.12.2018 hat der BGH entschieden, dass die §§ 283 Abs. 1 Nr. 5ff., 283b StGB keine Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, II ZR 455/17, BB 2019, S. 721f.) – mit der Folge, dass insoweit eine deliktische Haftung geschäftsleitender Organe ausscheidet (vgl. zu besagtem Urteil Schlosser/Stephan-Wimmer, GmbHR 2019, S. 449ff.).
Des Weiteren kommt bei prüfungspflichtigen UN die Einschränkung oder Versagung des BV für den JA in Betracht (vgl. § 322 Abs. 4; IDW PS 405 (2021)), wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.
Rn. 21
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Steuerrechtlich kann eine nicht ordnungsmäßige Buchführung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 162 AO) führen; ggf. liegt sogar eine Steuerstraftat (vgl. §§ 369ff. AO) oder eine Steuerordnungswidrigkeit (vgl. §§ 377ff. AO) vor. Darüber hinaus kann die Finanzbehörde die Erfüllung der Buchführungspflicht durch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds (vgl. § 328 Abs. 1 AO) erzwingen (vgl. im Einzelnen zu den Folgen nicht ordnungsmäßiger Buchführung v.a. aus steuerrechtlicher Sicht Peter/von Bornhaupt/Körner (1987), S. 338ff., ebenso wie Tipke/Kruse (2020), Vorbemerkungen zu den §§ 140–148 AO, Rn. 25ff.; zudem R 5.2 EStR (2012)).