Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 199a
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des AR einer KapG bzw. haftungsbeschränkten PersG i. S. d. § 264a (vgl. § 335b) gegen eine der Gliederungsvorschriften des § 265 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6, der §§ 266, 268 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7 oder der §§ 272, 274, des § 275 oder § 277 verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c); für UN, die unter das PublG fallen, gleichlautend § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) PublG).
Rn. 199b
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 334 Abs. 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 1; im Übrigen HdR-E, HGB § 334, Rn. 28ff.). Infolge des sog. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) vom 11.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 802ff.) wurden die Höchstgrenzen für kap.-marktorientierte UN i. S. d. § 264d spürbar erhöht: So beläuft sich die Obergrenze bei vonseiten der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR begangenen Verstößen gegen die Tatbestände des § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c) auf max. zwei Mio. EUR oder das Zweifache des aus betreffender Ordnungswidrigkeit gezogenen Vorteils, wobei der höhere der beiden Werte maßgeblich ist (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 2; für UN, die unter das PublG fallen, gleichlautend § 20 Abs. 3 PublG).
Rn. 199c
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Neben den direkten Tätern kann die Geldbuße – bei gegebener Kap.-Marktorientierung – auch unmittelbar gegen betreffendes UN selbst verhängt werden, sofern ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs eine Ordnungswidrigkeit begeht, infolge derer die Pflichten des (kap.-marktorientierten) UN verletzt werden (vgl. § 30 OWiG). In diesem Fall gilt als Obergrenze der höhere Betrag aus folgenden Beträgen (vgl. § 334 Abs. 3a Satz 1; für UN, die unter das PublG fallen, gleichlautend § 20 Abs. 3a Satz 1 PublG):
- zehn Mio. EUR,
- 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes, den das betreffende UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
- das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen Vorteils.
Rn. 199d
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Werden durch einen Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften die Verhältnisse einer KapG bzw. haftungsbeschränkten PersG i. S. d. § 264a (vgl. § 335b) unrichtig wiedergegeben oder verschleiert, dann liegt sogar eine Straftat vor, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des AR mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden können (vgl. § 331 Abs. 1 Nr. 1; für UN, die unter das PublG fallen, gleichlautend § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG).
Rn. 199e
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Ist bei einem UN, das in der Rechtsform einer AG, KGaA oder SE geführt wird, der Verstoß so schwerwiegend, dass die Klarheit und Übersichtlichkeit des JA wesentlich beeinträchtigt werden, dann ist der JA nichtig (vgl. § 256 Abs. 4 AktG). Die Nichtigkeit kann in diesem Fall innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntmachung des JA gemäß § 325 Abs. 2 geltend gemacht werden (vgl. § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG; HdR-E, AktG § 256, Rn. 15ff.). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit dürfte v.a. dann gegeben sein, wenn (vgl. hierzu auch ADS (1997), § 266, Rn. 21):
- die Bilanz in Staffelform aufgestellt wird;
- abgesehen von § 266 Abs. 1 Satz 3f. über die Regelung des § 265 Abs. 7 hinausgehend auch mit römischen Zahlen versehene Positionen zusammengefasst werden;
- eine grundlegend andere, mit den zu beachtenden gesetzlichen Normen nicht zu vereinbarende Gliederung gewählt wird;
- wesentliche Positionen anders bezeichnet werden, ohne dass dies durch gesetzliche Normen gestattet ist;
- mittelgroße oder große KapG bzw. ihnen gleichgestellten PersG i. S. d. § 264a die Bilanz stets in der nur für kleine und kleinste Gesellschaften zulässigen verkürzten Form aufstellen.
Rn. 199f
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Eine Nichtbeachtung der Gliederungsvorschriften hat je nach der Schwere des Verstoßes eine Einschränkung oder Versagung des BV zur Folge (vgl. § 322). Obwohl nach GmbHG keine entsprechenden Vorschriften bezüglich der Konsequenzen bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Gliederungsvorschriften festgeschrieben sind, ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen des AktG analog anzuwenden sind (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 265; ähnlich etwa auch Lutter/Hommelhoff (2020), Anhang zu § 47 GmbHG, Rn. 24 i. V. m. § 42 GmbHG, Rn. 20). Gleichzeitig dürfte sich auch eine Ausweitung der Anwendung auf Gesellschaften i. S. d. § 264a rechtfertigen lassen, da diese durch das KapCoRiLiG den KapG gleichgestellt werden sollten (vgl. aber auch § 6 PublG).