Rn. 70

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Der GmbH sind sowohl Überbewertungen als auch Unterbewertungen im JA untersagt. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit des JA sind jedoch in beiden Fällen unterschiedlich.

 

Rn. 71

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

(1)

Überbewertung

In analoger Anwendung von § 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG ist der JA der GmbH nichtig, wenn Posten überbewertet sind. Das ist der Fall, wenn Aktivposten mit einem höheren Wert, Passivposten mit einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als es nach §§ 253 bis 256a zulässig ist. Das Gesetz enthält für diesen Fall keinerlei Einschränkung. Die Überbewertung muss weder vorsätzlich herbeigeführt noch besonders wesentlich sein. Auch darf die Überbewertung eines Postens nicht mit einer Unterbewertung eines anderen Postens saldiert und Nichtigkeit nur angenommen werden, wenn ›per Saldo‹ eine Überbewertung vorliegt. Trotz dieser uneingeschränkten Gesetzesformulierung wird man die Vorschrift nach ihrem Sinn aber dahin einengend auslegen müssen, dass die Überbewertung eine gewisse Bedeutung für den Gesamtabschluss haben muss. Die weitgehende Folge der Nichtigkeit kann nicht eintreten, wenn z. B. versäumt wurde, eine geringe Forderung wertzuberichtigen oder einen geringen Warenbestand abzuwerten, der nur noch zu herabgesetzten Werten veräußerbar ist. Angesichts des uneingeschränkten Gesetzeswortlauts sind der einengenden Auslegung jedoch enge Grenzen gesetzt.

 

Rn. 72

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

(2)

Unterbewertung

Sind Posten unterbewertet, so ist in analoger Anwendung von § 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG Nichtigkeit nur dann anzunehmen, wenn dadurch ›die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird‹ (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.1977, AG 1977, S. 195 ff.). Nichtigkeit tritt also nicht ein, wenn es durch Rechenfehler, durch unrichtige Kennzeichnung bei der Inventur oder durch unrichtige Abschätzung von Risiken (unbewusst) zu Unterbewertungen kommt. Nichtigkeit tritt nur ein, wenn die Gf vorsätzlich Unterbewertungen herbeiführen und dadurch die Vermögens- und Ertragslage unrichtig wiedergeben oder verschleiern. Neben dem Vorsatz kommt es hier also darauf an, dass nicht nur ein einzelner Posten unrichtig bilanziert ist. Diese unrichtige Bilanzierung muss eine unrichtige Darstellung oder Verschleierung der (gesamten) Vermögens- und Ertragslage zur Folge haben.

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