Rn. 24

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zur Überprüfung der Vollzähligkeit der eingereichten Unterlagen benötigt die das UN-Register führende Stelle Informationen, aus denen abgeleitet werden kann, welche der laut Gesetzeswortlaut bestehenden Offenlegungspflichten das offenlegende UN insbesondere angesichts seiner Größe und Rechtsform tatsächlich erfüllen muss. Bestimmte dieser Informationen können weder dem UN-Register noch den übermittelten Unterlagen entnommen werden. So müssen kleine UN gemäß § 326 Satz 1 die GuV – und damit die UE – nicht offenlegen und nach § 288 die durchschnittliche AN-Zahl nicht angeben (vgl. HdR-E, HGB § 326, Rn. 12). Mittelgroße UN müssen gemäß § 276 Satz 1 die UE in der GuV nicht gesondert ausweisen (vgl. HdR-E, HGB § 327, Rn. 20).

Um dieses Informationsdefizit zu beseitigen, sieht § 329 Abs. 2 ein Auskunftsrecht der das UN-Register führenden Stelle vor.

 

Rn. 25

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zur rechtmäßigen Inanspruchnahme der Hinterlegung vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 21f.

 

Rn. 26

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Daneben regelt § 329 Abs. 3 ein weitergehendes Informationsrecht für den Fall, dass Zweigniederlassungen ausländischer UN zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht nach § 325a fremdsprachige Unterlagen verwenden (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 329, Rn. 44ff.).

 

Rn. 27

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Das Auskunftsrecht der das UN-Register führenden Stelle ist jedoch äußerst beschränkt und ermöglicht ihr deshalb keine umfassende Einholung von Informationen, die für eine effektive Kontrolle der Offenlegung notwendig wäre. So kann sie z. B. nicht herausfinden, ob ein UN zur KA-Erstellung verpflichtet ist und folglich auch nicht überprüfen, ob es seiner diesbezüglichen Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 3 nachgekommen ist (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 12).

I. Voraussetzungen des Auskunftsrechts

 

Rn. 28

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 329 Abs. 2 Satz 1 steht das Auskunftsrecht der das UN-Register führenden Stelle nur zu, wenn die "Prüfung Anlass zu der Annahme [gibt, d.Verf.], dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen". Damit ist das Auskunftsrecht an mehrere Bedingungen gebunden, die kumulativ erfüllt sein müssen:

 

Rn. 29

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

(a) Das offenlegungspflichtige UN muss zumindest einen Teil der offenzulegenden Unterlagen der das UN-Register führenden Stelle übermittelt haben. Bei einer vollständigen Unterlassung der Offenlegung kommt es nicht zu einer Überprüfung der Vollzähligkeit nach § 329 Abs. 1 und damit auch nicht zu dem Auskunftsrecht nach Abs. 2. Allerdings hat die das UN-Register führende Stelle in diesem Fall das BfJ als zuständige Behörde zur Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 335, 340o und 341o über die unterlassene Einreichung zu unterrichten (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 49).
 

Rn. 30

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

(b)

Ausgangspunkt muss die Prüfung nach § 329 Abs. 1 sein. Diese Prüfung beschränkt sich auf die vollzählige sowie fristgemäße Übermittlung der RL-Unterlagen. Notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Auskunftsrecht ist damit, dass nach den einschlägigen Vorschriften offenzulegende Unterlagen teilweise nicht oder in einer vereinfachten Form übermittelt wurden oder Zweifel über die Rechtmäßigkeit eines Hinterlegungsauftrags bestehen. Dagegen ist bei sonstigen Mängeln, die der das UN-Register führenden Stelle im Zuge der Prüfung auffallen, kein Auskunftsrecht gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn der eingereichte JA nicht alle nach § 264 Abs. 1 i. V. m. § 242 Abs. 3 erforderlichen Komponenten enthält (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 14).

Zur Prüfung der Zulässigkeit eines Hinterlegungsauftrags bei Kleinst-KapG vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 21f.

 

Rn. 31

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

(c)

Es muss eine gesetzliche Erleichterungsnorm existieren, nach der UN einer bestimmten Größenordnung bzw. im Fall des § 327a, UN mit bestimmten Wertpapieren, von der Übermittlung der fehlenden Unterlagen befreit sind. Eine solche Erleichterungsnorm muss vom offenlegenden UN offensichtlich in Anspruch genommen worden sein. Dabei ist nach hier vertretener Ansicht nicht allein auf explizite Offenlegungs-, sondern ebenso auf Aufstellungserleichterungen abzustellen. Somit kommt das Auskunftsrecht bei einer Offenlegung nach § 325 beim Fehlen folgender Unterlagen in Betracht:

  • Anhang, den Kleinst-KapG nach § 264 Abs. 1 Satz 5 nicht aufstellen und damit auch nicht offenlegen müssen,
  • GuV, die kleine und Kleinst-UN nach § 326 Abs. 1 nicht offenlegen müssen,
  • Lagebericht, den kleine und Kleinst-UN nach § 264 Abs. 1 Satz 4 nicht aufstellen und damit auch nicht offenlegen müssen,
  • BV bzw. der Versagungsvermerk, da kleine und Kleinst-UN nach § 316 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungspflicht und demzufolge auch von der Offenlegung des BV befreit sind,
  • Bericht des AR bei GmbH, da eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung – und damit Offenlegung eines solchen Berichts aus der Einschlägigkeit des MitbestG, Montan-MitbestG oder des DrittelbG resultieren kann (vgl. HdR...

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