Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
Rn. 109a
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Im Rahmen des BilRUG (vgl. BT-Drucks. 18/4050, S. 64) wurde § 277 Abs. 4 als Folgeänderung zu den Streichungen in § 275 sowie zur Erweiterung der Definition der "UE" in § 277 Abs. 1 aufgehoben. Die bisher in § 277 Abs. 4 Satz 2 enthaltene Erläuterungspflicht für "a.o." Aufwendungen und Erträge ist entfallen und wurde durch eine Erläuterungspflicht zu "Erträge[n] und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung" (§ 285 Nr. 31) ersetzt. Bereits aus der Formulierung lässt sich erkennen, dass es sich hierbei nicht um eine reine Verlagerung der Erläuterungspflicht, sondern vielmehr um eine Akzentverschiebung handelt (vgl. Oser/Holzwarth, HdR-E, HGB §§ 284 – 288, Rn. 798 ff.). Die bisher in § 277 Abs. 4 Satz 3 enthaltene Erläuterungspflicht zu periodenfremden Aufwendungen und Erträgen wurde dabei als reine Anhangangabe in § 285 Nr. 32 überführt; inhaltlich ergeben sich dadurch de facto keinerlei Änderungen für den Bilanzierenden (vgl. Oser/Holzwarth, HdR-E, HGB §§ 284 – 288, Rn. 831 ff.).
Rn. 109b
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB stand es dem Bilanzierenden frei, den aus der BilMoG-bedingten Umbewertung resultierenden Unterdeckungsbetrag nicht im Umstellungsjahr in einer Summe den Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen zuzuführen, sondern bis spätestens zum 31.12.2024 in jedem GJ zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln. Dies machte es mit Blick auf den BilRUG-bedigten Wegfall des "a.o." Ergebnisses in der GuV notwendig, den diesbezüglichen Ausweis zuzuführender Anpassungsbeträge in Art. 75 Abs. 5 EHGB neu regeln zu müssen. Hiernach sind fortan "Aufwendungen aus der Anwendung des Artikels 67 Absatz 1 und 2 [...] in der Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen als ‚Aufwendungen nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB’ und Erträge hieraus innerhalb der sonstigen betrieblichen Erträge als ‚Erträge nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB’ gesondert anzugeben."
Rn. 110–141
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
vorläufig frei