Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 182
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Posten "Andere Gewinnrücklagen" beinhaltet als Restgröße all jene Gewinnrücklagen, die nicht gesondert in anderen Rücklagenkomponenten zu erfassen sind.
Bei der AG/KGaA/SE fallen hierunter (vgl. auch HdR-E, AktG §§ 58, 150):
(1) |
Einstellungen aus dem Jahresüberschuss bei der Feststellung des JA durch die HV (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 AktG). Nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine solche Rücklagenzuführung nur bei Vorliegen einer zwingenden Satzungsbestimmung zulässig. |
(2) |
Einstellungen aus dem Jahresüberschuss bei der Feststellung des JA durch den Vorstand (respektive Verwaltungsrat bzw. Komplementär als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan) und AR (vgl. § 58 Abs. 2 AktG). |
(3) |
Einstellungen aus dem Bilanzgewinn i. R.d. Gewinnverwendungsbeschlusses der HV nach § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG, sofern der Beschluss nicht ausdrücklich eine Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage vorsieht. Da ein solcher Beschluss nach § 174 Abs. 3 AktG nicht zu einer Änderung des festgestellten JA führt, zeigt sich die Erhöhung der anderen Gewinnrücklagen erst in der Bilanz des folgenden GJ. |
(4) |
Einstellungen in die anderen Gewinnrücklagen nach § 58 Abs. 2a AktG. Diese Zuweisungsvorschrift betrifft den EK-Anteil einer vorgenommenen Zuschreibung i. S. d. § 253 Abs. 5 Satz 1. Die Einstellung erfolgt i. R.d. Gewinnverwendung – also nach dem Jahresüberschuss – ohne Anrechnung auf betragsmäßige Begrenzungen der Gewinnverwendung gemäß § 58 Abs. 1f. AktG. Bei der Ermittlung der nach § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG festgelegten absoluten Höchstgrenze, bis zu der Einstellungen in die anderen Gewinnrücklagen zulässig sind, ist jedoch der Betrag, der nach § 58 Abs. 2a AktG in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt wurde, zu berücksichtigen. Der EK-Anteil der Zuschreibungen ist entweder im Posten "Andere Gewinnrücklagen" in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Wird der Ausweis in der Bilanz gewählt, kann der Angabepflicht durch einen entsprechenden Vermerk entsprochen werden. Denkbar ist aber auch, den Posten "Andere Gewinnrücklagen" in die Teilkomponenten "Wertaufholungsrücklage" und "Sonstige andere Gewinnrücklagen" aufzugliedern. |
Rn. 183
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das GmbHG sieht folgende Einstellungsmöglichkeiten vor (vgl. HdR-E, GmbHG § 29):
(1) |
Einstellung i. R.d. Ergebnisverwendung durch die Gesellschafterversammlung (vgl. § 29 Abs. 2 GmbHG) aufgrund eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit, sofern dem nicht gesellschaftsvertragliche Regelungen entgegenstehen. |
(2) |
Einstellung des EK-Anteils einer Zuschreibung durch die Geschäftsführer nach § 29 Abs. 4 GmbHG. Zu diesem Punkt wird auf die Erläuterungen für eine AG/KGaA/SE verwiesen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 172). |
Zu den Entnahmemöglichkeiten aus den anderen Gewinnrücklagen vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 61ff., sowie HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 31ff.