Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 622
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Gesetzesmaterialien zum BilMoG nennen die Lebensarbeitszeitmodelle beispielhaft für "vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen" (BT-Drs. 16/10067, S. 84). Bei Lebensarbeitszeitmodellen verzichtet der AN auf die Auszahlung eines Teils seiner Arbeitsvergütung und lässt diesen Betrag auf einem Wertkonto gutschreiben. Dieses Wertguthaben wird dem AN bei unterschiedlichsten Anlässen ausgezahlt. Es können dies die Freistellung von der Arbeitsleistung oder eine verringerte Arbeitsleistung sein. Aber auch Sonderurlaube sind denkbar, sowie die Finanzierung einer Nichttätigkeit vor dem eigentlichen Eintritt in den Ruhestand (vgl. hierzu § 7c Abs. 1 Nr. 2 lit. a) SGB IV). Schließlich kann der AN bei Eintritt in den Ruhestand oder einem sonstigen Versorgungsfall das Wertguthaben zu einer Aufbesserung seiner Versorgungsleistungen verwenden lassen. Den gesetzlichen Rahmen für Lebensarbeitszeitmodelle (Wertguthabenvereinbarungen) hat der Gesetzgeber in § 7b bis 7f SGB IV geregelt.
Rn. 623
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Wertguthaben aus den Lebensarbeitszeitmodellen sind kraft Gesetzes durch die zugriffsfreie Auslagerung von Vermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 zu sichern. Dies folgt aus § 7e Abs. 2 SGB IV. Folglich gelten die für die zugriffsfreie Auslagerung von VG zwecks Absicherung von unmittelbaren Versorgungszusagen gemachten Aussagen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 754ff.) entsprechend; es ist § 246 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden.
Die Vorschrift des § 253 Abs. 1 Satz 3, die bei wertpapiergebundenen Altersversorgungsverpflichtungen eine Bewertung der Verpflichtung mit dem beizulegenden Zeitwert vorschreibt, muss nach dem Gesetzeszweck auch bei Lebensarbeitszeitmodellen gelten, denn bei ihnen wird häufig der Wert der Leistung an die Entwicklung der ausgelagerten Wertpapiere geknüpft. Entsprechend gelten die Ausführungen zu der Bewertung von wertpapiergebundenen Versorgungszusagen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 764ff.).