Rn. 39c

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Wenngleich die Strafvorschriften der §§ 331ff., die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 analog auch für haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a gelten (vgl. § 335b), werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 264c nicht unmittelbar mit Sanktionen belegt. Indessen können Verstöße gegen jene Norm sehr wohl auch Konsequenzen für die Erteilung eines BV durch den AP nach sich ziehen (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2008), § 264c, Rn. 101).

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