Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
Rn. 154
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Die Umrechnung von in fremder Währung lautender VG und Verbindlichkeiten wird in § 256a geregelt (vgl. Küting/Mojadadr, HdR-E, HGB § 256a), der durch das BilMoG neu in das HGB eingefügt wurde. In § 277 Abs. 5 Satz 2 wird festgelegt, dass Erträge und Aufwendungen, die aus dieser Währungsumrechnung entstehen, unter dem Posten "sonstige betriebliche Erträge" bzw. "sonstige betriebliche Aufwendungen" zu zeigen sind.
Rn. 155
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Auch diese Aufwendungen und Erträge sind "gesondert" auszuweisen. Dies bedeutet, dass sie in einem "davon"-Vermerk oder einer Vorspalte gezeigt werden müssen. Falls wesentliche unrealisierte Gewinne oder Verluste auszuweisen sind, ist eine Erläuterung im Anhang zu empfehlen (vgl. Küting/Mojadadr, HdR-E, HGB § 256a, Rn. 117).
Rn. 156
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
vorläufig frei