Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
Rn. 66
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Der Ausweis von Erträgen mit (vornehmlich im Baugewerbe häufig anzutreffenden) ARGE ist differenziert zu betrachten. Vereinbart die ARGE selbst ihre Leistungen mit dem Auftraggeber, sind die Leistungen, die die ARGE-Mitglieder gegenüber der ARGE erbringen, bei diesen als "UE" auszuweisen. Sofern die ARGE-Mitglieder unmittelbar (d. h. ohne Einbindung der ARGE in das Leistungsverhältnis) mit dem Auftraggeber Leistungen vereinbaren, werden die aus den unmittelbaren Rechtsbeziehungen resultierenden Erlöse bei den ARGE-Mitgliedern unter den "UE" erfasst. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Auftraggeber lediglich mit einem UN als Konsortialführer einen Vertrag über die Bauleistungen abschließt und dieses UN dann Teile der Leistungen an die ARGE-Mitglieder vergibt. In diesem Fall weist der Konsortialführer die "UE" vollständig aus und erfasst die Subunternehmerleistungen unter den "bezogene[n] Leistungen". Die Subunternehmer haben ihre Leistungen mit dem Konsortialführer ebenfalls unter den "UE" auszuweisen (vgl. ADS 1995, § 277, Rn. 23).
Rn. 67
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Getrennt hiervon sind die von der ARGE erwirtschafteten Erträge zu betrachten, die auf die Mitglieder der ARGE verteilt werden. Diese Erträge sind, abhängig von der Art der Beteiligung an der ARGE, unterschiedlich zu klassifizieren (vgl. Früh, H.-J./Klar, M. 1993, S. 499). Sofern es sich um eine ARGE handelt, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dient, ist ein Ausweis der Anteile an der ARGE im AV geboten. Besteht für die ARGE eine UN-Eigenschaft (vgl. dazu HFA 1/1993, S. 250), werden die Anteile hieran entweder als "Beteiligung" oder als "Anteile an verbundenen UN" ausgewiesen. In diesem Fall sind die Erträge als "Erträge aus Beteiligungen" auszuweisen. Sofern keine UN-Eigenschaft vorliegt, hat ein Ausweis in der Bilanz unter den "sonstige[n] Ausleihungen" sowie in der GuV unter den "Erträge[n] aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" zu erfolgen. Verluste aus ARGE sind bei einem Ausweis im Finanzanlagevermögen als separater Posten im "Finanzergebnis" auszuweisen.
Rn. 67a
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Ist die ARGE hingegen nicht bestimmt, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb des ARGE-Mitglieds zu dienen, so sind die Anteile an der ARGE als "sonstiger VG" bzw. unter einem separaten Posten im UV zu erfassen. Voraussetzung für die Klassifizierung im UV ist jedoch, dass die Dauer der ARGE bestimmt und der Gegenstand der ARGE nicht auf Wiederholungsabsicht angelegt ist (vgl. HFA 1/1993, S. 251). Die betreffenden Gewinne/Verluste werden dann entweder unter den "sonstige[n] Zinsen und ähnliche[n] Erträge[n]", "Zinsen und ähnliche[n] Aufwendungen" oder unter den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" bzw. "sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" ausgewiesen. Sofern jedoch (wie für Bau-ARGE typisch) Teile der Betriebstätigkeit rechtlich in die ARGE ausgegliedert und keine Einlagen geleistet wurden, ermöglicht HFA 1/1993 (S. 252) auch den Ausweis der Ergebnisanteile unter den "UE". Die Postenbezeichnung "UE" ist dann um den Zusatz "inkl. der Erträge aus ARGE" (vgl. ADS 1995, § 277, Rn. 24) zu erweitern; auch ist im Anhang der Anteil der Aufträge am Gesamtvolumen der in der Berichtsperiode abgewickelten Aufträge anzugeben, die in dieser Weise dargestellt wurden. Entstehen in solchen Fällen Verluste, so sind diese unter den "sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" zu erfassen.