Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 29
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Das Gliederungsschema des § 275 Abs. 2 gibt die nach dem Gesetz verpflichtende Mindestgliederung vor, wobei nur in begründeten Ausnahmenfällen davon abgewichen werden darf (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 6). Die Einhaltung der vorgeschriebenen Reihenfolge ist in § 275 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich vorgeschrieben. Als Gliederungssystematik ergibt sich eine an der Art der Erträge und Aufwendungen, getrennt nach betrieblichem und finanziellem Bereich, orientierte Darstellung:
(1) |
Komponenten des Betriebsergebnisses (Posten Nr. 1 bis Nr. 8); |
(2) |
Komponenten des Finanzergebnisses (Posten Nr. 9 bis Nr. 13); |
(3) |
Steuern (Posten Nr. 14 bis Nr. 16); |
(4) |
Jahresergebnis (Posten Nr. 17). |
Rn. 30
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Entsprechend der Systematik der Gliederung nach § 275 Abs. 2 und im Interesse einer zusätzlichen Aussagefähigkeit hinsichtlich der Erfolgskomponenten ist es wünschenswert, den Ausweis der Saldogrößen "Betriebsergebnis" bzw. "Finanzergebnis" als Zwischensummen nach den Posten Nr. 8 bzw. Nr. 13 vorzuschreiben. Das Betriebsergebnis ist eine national wie international gebräuchliche, u. a. auch für Vergleichszwecke als wichtig angesehene und aussagefähige betriebswirtschaftliche Kennzahl. Dies ergibt sich z. B. aus der häufigen Verwendung dieser Kennzahl bei internen Ertragsanalysen und Erfolgsrechnungen. Außerdem würde durch eine verpflichtende Angabe der Zwischensumme "Betriebsergebnis" in § 275 Abs. 2 und 3 eine zumindest teilweise und optisch bessere Vergleichbarkeit beider Darstellungsformen erreicht. Dieser Mangel lässt sich jedoch i. S.e. verbesserten Aussagefähigkeit leicht beheben: Da das "Betriebsergebnis" rechnerisch leicht ermittelt werden kann, ist unter Hinweis auf § 265 Abs. 5 zu empfehlen, freiwillig den Saldo "Betriebsergebnis" als zusätzlichen Posten in die GuV nach dem GKV bzw. UKV aufzunehmen.
Rn. 31
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Andererseits ist hinsichtlich der Aussagefähigkeit einer Zwischensumme "Betriebsergebnis" nicht zu verkennen, dass die Definition "Betriebsergebnis" nicht einheitlich ist: Es werden hierbei z. T. operative Zinsaufwendungen oder die betrieblichen Steuern eingerechnet, die nach der Konzeption des § 275 Abs. 2, welche auch im Schema des § 275 Abs. 3 unverändert bleibt, an späterer Stelle auszuweisen sind. Ferner sind die Zuordnungskriterien für die einzelnen Posten der GuV nicht immer klar und eindeutig, so dass es durchaus zu unterschiedlicher Zuordnung bei gleichem Sachverhalt kommen kann. Darüber hinaus sind mit Anwendung des BilRUG früher im "a.o. Ergebnis" ausgewiesene Aufwendungen und Erträge in den Posten Nr. 1 bis Nr. 8 auszuweisen. Diese Einschränkungen mindern zwar die o. g. Verbesserung der Aussagefähigkeit im Hinblick auf die Ertragslage, heben sie aber nicht auf.