Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 251
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Der handelsrechtliche JA verfolgt als wichtiges Ziel die Selbstinformation des Kaufmanns über den unbedenklich entziehbaren Periodenerfolg. Ermittelt wird dieser Periodenerfolg vereinfachend unter Beachtung der interagierenden Prinzipien des Gläubigerschutzes, der Vorsicht und der Objektivierung (vgl. hierzu stellvertretend lediglich Berndt (2005), m. w. N.). Seit Geltung des BilMoG verfolgt der deutsche Gesetzgeber zusätzlich das Ziel, das HGB-Bilanzrecht zu einer vollwertigen Alternative zu den IFRS – v.a. zu den IFRS für kleine und mittelgroße UN (= KMU) – auszugestalten (vgl. Ernst/Naumann (2009), S. 2f.), indem das – die IFRS prägende – Informationsprinzip (vgl. Pellens et al. (2021), S. 93f.) gestärkt wird.
Rn. 252
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die These ist allg. anerkannt, dass der Zweck einer Rechnung deren Inhalt determiniert. Mithin hätte der Gesetzgeber auch zwei Bilanzen (bzw. JA) nach divergierenden Normen fordern müssen, sofern er denn zwei (annähernd) gleichrangige Bilanzzwecke zu verfolgen beabsichtigt: eine Ausschüttungs- und eine Informationsbilanz. Stattdessen versucht der Gesetzgeber mit dem BilMoG, (wider besseres Wissen) zwei divergierende Zwecke in einem Rechenwerk zu vereinen. Teil dieses Spagats zwischen einer Aufrechterhaltung der bewährten Prinzipien des deutschen Bilanzrechts (wie z. B. Vorsichts-, Realisations- und Imparitätsprinzip) und der Stärkung der – angelsächsisch geprägten – Informationsfunktion sind die hier zu betrachtenden Ausschüttungs- und Abführungssperren, die laut RegB dem Gläubigerschutz dienen sollen (vgl. BT-Drs. 10 067/16, S. 35, 50; sodann bereits ADS (1997), § 269, Rn. 21; kritisch hierzu NWB HGB-Komm. (2022), § 268, Rn. 156ff.). Ihre Funktion besteht darin, ausgewählte – mit der Intention der Stärkung der Informationsfunktion unternommene – Verstöße gegen die Prinzipien des deutschen Bilanzrechts zu heilen. Allerdings ist spätestens seit Stützel bekannt, dass die "Bilanztheorie heute notwendig von dem Vorurteil ausgehen [muss, d.Verf.], dass jedem Zweck seine eigene Bewertung, jedem Bilanzzweck seine eigene Bilanz entspricht" (Stützel, ZfB 1967, S. 314 (320)). Entsprechend kann eine Bilanz, die als alleiniges Ziel die Information (potenzieller) Investoren kennt, nicht zugleich auch dem Zweckkonglomerat einer deutschen HB gerecht werden (vgl. Küting/Kaiser, CF 2010, S. 375 (386)).
Rn. 253
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Allerdings sind weder das Institut der Ausschüttungssperren noch deren Nutzung im Kontext der Internationalisierung des deutschen Handelsbilanzrechts neu. Diese waren z. B. bereits im HGB (a. F.) vorgeschrieben, bei wahlweiser Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs als Bilanzierungshilfe nach § 269 (a. F.) oder bei wahlweiser Aktivierung latenter Steuern gemäß § 274 Abs. 2 Satz 3 (a. F.). Zudem wird dem Gesetzgeber bereits seit Jahren empfohlen, die Informationsfunktion zu stärken und zugleich damit einhergehende Gefährdungen der Ausschüttungsbemessungsfunktion durch Ausschüttungssperren zu heilen (vgl. Kahle (2002), S. 255; Ballwieser, KoR 2001, S. 160ff.; Schulze-Osterloh (1996), S. 121ff.). Neben § 268 Abs. 8 existieren weitere Ausschüttungssperren sowohl im Handelsrecht, die in § 268 Abs. 8 nicht ausdrücklich genannt werden (vgl. §§ 253 Abs. 6 Satz 2, 272 Abs. 4f.), als auch im Gesellschaftsrecht (hier vornehmlich: § 30 GmbHG; vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 304f.).
Rn. 254
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Besagte Ausschüttungssperre wurde im Rahmen des BilMoG erstmalig in einer gesonderten Gesetzesvorschrift in § 268 Abs. 8 kodifiziert (vgl. auch bereits Küting et al., GmbHR 2011, S. 1ff.; Simon, NZG 2009, S. 1081ff.). Damit umfasst der persönliche Anwendungsbereich dieser Norm – größenunabhängig – sowohl KapG als auch diesen qua § 264a gleichstellte (haftungsprivilegierte) PersG (vgl. so auch MünchKomm. HGB (2020), § 268, Rn. 39ff.; BeckOGK-HGB (2021), § 268, Rn. 58, jeweils m. w. N.; a. A. etwa HB-BilMoG (2010), Kap. 2/7/4, S. 436 (447f.) ebenso wie WP-HB (2021), Rn. F 542, mit entsprechendem Verweis auf IDW RS HFA 7 (2017), Rn. 38; des Weiteren HdR-E, PublG § 5, Rn. 4f., 23; im Übrigen speziell in Bezug auf KG HdR-E, HGB § 268, Rn. 294). Explizit erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich von § 268 Abs. 8 auf wahlweise aktivierte selbst geschaffene VG des immateriellen AV, das Deckungsvermögen von Pensionsverpflichtungen sowie aktive latente Steuern. Damit dient die Ausschüttungssperre konkret der "Bestimmung der Grenze der Gewinnausschüttung dergestalt, dass die ohne die Inanspruchnahme der Aktivierungswahlrechte oder ohne die Existenz zweckgebundener Vermögensgegenstände des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB maximal zulässigen ausschüttbaren Gewinne ermittelt werden" (Bonner HGB-Komm. (2016), § 268, Rn. 112).
Rn. 255
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Ausschüttungssperre i. S. d. § 268 Abs. 8 stellt eine bilanzorientierte Ausschüttungssperre dar. Sie richtet sich grds. nach den jeweili...