Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
Rn. 1
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die §§ 264a bis 264c wurden im Jahre 2000 durch das Kapitalgesellschaften- & Co.-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) in das HGB eingefügt. Mit der Verkündigung im BGBl. am 08.03.2000 sind die im KapCoRiLiG enthaltenen Bestimmungen in Kraft getreten. In Art. 48 EGHGB wurden Übergangsvorschriften für die erstmals von KapG & Co. zu befolgenden neuen Vorschriften geregelt. Die §§ 264a bis 264c waren erstmals für GJ, die nach dem 31.12.1999 begonnen haben, anzuwenden.
Rn. 2
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Dem KapCoRiLiG war eine längere Diskussion über die Gleichstellung der Anforderungen an KapG & Co. mit denen an KapG vorausgegangen. Ausgangspunkt war die in beiden Rechtsformen fehlende unbeschränkte Haftung einer natürlichen Person für die Verbindlichkeiten betreffender Gesellschaft. Schon im Zuge der Umsetzung der 4. EG-R (78/660/EWG) in Deutschland, die u. a. die Offenlegung der RL von GmbH zur Folge hatte, hatte der erste RegE des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) eine Gleichbehandlung von KapG & Co. mit KapG vorgesehen (vgl. § 178 HGB-E (BR-Drs. 61/82)). Eine Verpflichtung durch die 4. EG-R bestand hierfür nicht. Die im Jahre 1990 von der EU erlassene sog. GmbH & Co.-R 90/605/EWG (ABl. EG, L 317/60ff. vom 16.11.1990) verpflichtete die BRD, dies nachzuholen. Die Bundesregierung ließ sich damit Zeit. Mit Datum vom 15.10.1999 wurde schließlich der RegE zum KapCoRiLiG vorgelegt (vgl. BT-Drs. 14/1806).
Rn. 3
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die RL von KapG & Co. erfolgte vor Ergehen des KapCoRiLiG nach den für alle Kaufleute geltenden Regelungen (vgl. §§ 242 bis 256(a)); die in Gestalt der §§ 264ff. bestehenden ergänzenden Vorschriften für KapG waren nicht anzuwenden. Nur beim Überschreiten bestimmter Größenmerkmale (vgl. § 1 PublG; vgl. auch HdR-E, PublG § 1, Rn. 2ff.) sah das im Jahre 1969 ergangene PublG eine weitgehende Gleichstellung aller PersG, also auch der KapG & Co., mit KapG bzw. – vor Geltung des BiRiLiG – mit AG vor. § 3 Abs. 1 Nr. 1 PublG nimmt nunmehr KapG & Co. ausdrücklich von der Geltung des PublG aus.