Tz. 83
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Mit Hilfe der körperlichen Bestandsaufnahme werden die vorhandenen VG physisch aufgenommen. Diese Art der Bestandsaufnahme erstreckt sich ausschließlich auf die mengenmäßige Erfassung der vorhandenen VG. Sie ist daher nur bei solchen VG praktikabel, die mit Hilfe einer physikalischen Dimension beschrieben werden können. Die Art der Dimension bestimmt gleichzeitig die Technik der Aufnahme; als solche sind das Zählen, Messen und Wiegen der zu erfassenden VG anzusehen.
Gezählt werden die VG, deren Mengeneinheit auf eine Stückzahl lautet; gemessen werden jene VG, deren physikalische Einheit regelmäßig als Längen- oder Flächenmaß bzw. Rauminhalt ausgedrückt wird (z. B. m, m2, m3, Liter); gewogen werden letztlich jene VG, die nach Gewicht (kg, t etc.) dimensioniert sind. Wie jedoch die im Zusammenhang mit dem Vollständigkeitsgrundsatz (vgl. HdR-E, HGB § 240, Rn. 16) genannten Beispiele verdeutlichen, sind Kombinationen zwischen diesen Aufnahmetechniken denkbar, die der Vereinfachung des Aufnahmeprozesses dienen. Ziel dieser Vereinfachungen muss es jedoch sein, möglichst genau die Mengeneinheit in der dem jeweiligen VG arteigenen Dimension zu ermitteln. Es ist daher festzuhalten, dass "für feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, für Teile, Kleinteile, Schnittgüter, abgepackte oder abgesackte Waren etc. das jeweils geeignete Verfahren zur Feststellung der Bestandsmenge auszuwählen ist" (AK Ludewig der SG (1967), S. 14). Als Kriterium für die geeignete Auswahl ist das Ziel anzusehen, das Aufnahmeergebnis in Form der für den jeweiligen VG arteigenen Dimension möglichst genau zu ermitteln.
Tz. 84
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Da die körperliche Bestandsaufnahme letztlich nur die Basis für die Ermittlung des Werts des jeweiligen VG ist, handelt es sich bei dieser arteigenen Dimension grds. um die Maßeinheit, in der die Preisstellung für den jeweiligen VG erfolgt. I.d.R. dürfte diese Dimension mit der für den VG typischen physikalischen Dimension identisch sein.
Tz. 85
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Da i. R.d. körperlichen Bestandsaufnahme jeder VG physisch aufgenommen wird, kommt der Vorbereitung dieser Aufnahme besondere Bedeutung zu. Um einen reibungslosen Ablauf zu sichern, sollten alle Läger und Arbeitsplätze für diesen Zweck vorbereitet werden. Gleichartige VG sollten zusammengestellt werden. Die Bezeichnung der VG sollte ordnungsgemäß vorbereitet werden. So sollten z. B. in Lägern geführte Produkte mit ihrer Lager- bzw. Artikel-Nr. versehen sein; nicht in Lägern geführte Produkte, z. B. Maschinen und maschinelle Anlagen, BGA, sollten mit ihrer Identifikations-Nr. (der sog. Inventar-Nr.) versehen werden; diese sollte darüber hinaus für den Aufnehmenden leicht auffindbar angebracht sein.
Tz. 86
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Zur Durchführung der körperlichen Bestandsaufnahme sollten stets "Zweierteams" gebildet werden. Eine Person sollte mit den aufzunehmenden VG vertraut sein, z. B. ein Mitarbeiter des Lagers oder aber der Mitarbeiter, dessen Arbeitsplatz aufgenommen werden soll. Die weitere Person sollte möglichst unabhängig von dem aufzunehmenden Bereich sein. Der Vorteil dieser Zusammensetzung ist darin zu sehen, dass keine langwierigen Überlegungen hinsichtlich der Identifikation der einzelnen VG erforderlich sind und trotzdem die Kontrollfunktion der Inventur weitgehend sichergestellt ist (vgl. HdR-E, HGB § 240, Rn. 37ff.).
Tz. 87
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Besonderes Augenmerk ist während der körperlichen Bestandsaufnahme solchen VG zu widmen, die in dem Aufnahmezeitraum ihr äußeres Erscheinungsbild verändern. Wenn auch allg. die Forderung erhoben wird, während der Inventur den betrieblichen Leistungsprozess ruhen zu lassen, lässt sich dies aufgrund betrieblicher Besonderheiten nicht immer realisieren. Gerade im Zusammenhang mit der körperlichen Bestandsaufnahme sollte jedoch diesem Tatbestand besonders Rechnung getragen werden. Kann dies im Einzelfall nicht in die Tat umgesetzt werden, sind die während der körperlichen Bestandsaufnahme eingegangenen VG mit dem (der) zwingenderweise korrespondierenden Abgang an finanziellen Mitteln (bzw. Zunahme an Verbindlichkeiten) abzustimmen. Gleiches gilt für aufzunehmende Forderungen bzw. Zunahmen an finanziellen Mitteln, bei denen eine Abstimmung mit den hierfür ursächlichen abgegangenen VG erforderlich ist.
Ebenso problematisch sind Veränderungen des Fertigungsgrads einzelner VG. Werden solche Veränderungen während der Durchführung der körperlichen Bestandsaufnahme festgestellt, sind die hiermit in Zusammenhang stehenden aufgenommenen VG gesondert zu vermerken, um dann i. R.d. Inventarerstellung eine Abstimmung zur Vermeidung von Doppelerfassungen bzw. Nichterfassungen vornehmen zu können.
Tz. 88
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Diese Kennzeichnung verdeutlicht bereits, dass Aufzeichnungen notwendig sind. Sie werden häufig als Inventurzettel bezeichnet und haben u. a. die Funktion, die Nachprüfbarkeit der Inventur zu sichern (vgl. HdR-E, HGB § 240, Rn. 25ff.). Inha...