Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 157
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Kündigt der AP gemäß § 318 Abs. 6 aus wichtigem Grund, so hat im prüfungspflichtigen UN das Organ, an das die Kündigungserklärung gerichtet ist, bestimmte, in § 318 Abs. 7 geregelte Mitteilungs- und Vorlagepflichten. Diese Pflichten treffen grds. die gesetzlichen Vertreter des prüfungspflichtigen UN. Wenn allerdings der Prüfungsauftrag vom AR/Verwaltungsrat erteilt wurde, ist dieser auch Adressat der Kündigungserklärung (vgl. HdR-E, HGB § 318, Rn. 153), so dass betreffendes Organ gemäß § 318 Abs. 7 Satz 4 auch die entsprechenden Folgepflichten treffen.
Rn. 158
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der jeweilige Adressat der Kündigungserklärung hat die Kündigung dem AR/Verwaltungsrat, der nächsten HV bzw. bei GmbH den Gesellschaftern mitzuteilen. Die Mitteilung kann formlos erfolgen (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 318 HGB, Rn. 138). Ist der AR/Verwaltungsrat der Adressat der Kündigungserklärung, hat dieser die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten (vgl. § 318 Abs. 7 Satz 5). Für die HV hat diese Mitteilung i. d. R. eine rein deklaratorische Bedeutung, da zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen HV die AP bereits beendet ist. Bei einer GmbH müssen die Gesellschafter nicht auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung informiert werden; vielmehr reicht eine mündliche oder schriftliche Benachrichtigung der einzelnen Gesellschafter aus. Kap.-marktorientierte UN können darüber hinaus verpflichtet sein, eine Ad-hoc-Mitteilung nach Maßgabe des Art. 17 MMVO (EU) Nr. 596/2014 (ABl. EU, L 173/1ff. vom 12.06.2014) wegen eines (überraschenden) Prüferwechsels veröffentlichen zu müssen (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 318 HGB, Rn. 138; BilR-Komm. (2024), § 318 HGB, Rn. 118).
Rn. 159
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der Empfänger der Kündigungserklärung ist ferner zur Vorlage des Berichts des AP verpflichtet. Dieser ist gemäß § 318 Abs. 7 Satz 2 unverzüglich dem AR/Verwaltungsrat vorzulegen. Jedes Mitglied hat dabei das Recht, den Bericht nach § 318 Abs. 7 Satz 3 zur Kenntnis zu nehmen und außerdem den Bericht des AP zu erhalten, sofern betreffendes Organ nicht nach § 318 Abs. 7 Satz 4 beschlossen hat, den Prüfungsbericht nur an die Mitglieder eines Ausschusses auszuhändigen.
Rn. 160
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Auch der neue AP hat Anspruch auf Aushändigung des Prüfungsberichts seines Vorgängers, obwohl dies gesetzlich nicht explizit geregelt ist. Allerdings gehört der Prüfungsbericht zu den Unterlagen, die die prüfungspflichtige Gesellschaft dem AP gemäß § 320 aushändigen muss (vgl. MünchKomm. HGB (2024), § 320, Rn. 33). Auf die Einsicht in den Prüfungsbericht seines Vorgängers darf der AP nicht verzichten, zumal er sonst gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Prüfung nach § 323 Abs. 1 bzw. § 43 WPO verstößt. Dazu gehört auch die Einsicht in die schriftliche Kündigungsbegründung seines Vorgängers.