Rn. 1

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Zuwiderhandlungen gegen die in § 334 aufgezählten Tatbestände haben die Verhängung von Geldbußen zur Folge. Durch die Verwendung des Begriffs "ordnungswidrig" hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es sich bei diesen Zuwiderhandlungen nicht um kriminelle Vergehen, sondern vielmehr um Verstöße handelt, die verhältnismäßig milder zu beurteilen sind. Eine Ordnungswidrigkeit liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn die Handlung ausschließlich mit einer Geldbuße geahndet wird (vgl. § 1 OWiG).

 

Rn. 2

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit kommt grds. nur vorsätzliches Verhalten in Betracht; soll ebenso fahrlässiges Verhalten geahndet werden, muss dies vom Gesetz ausdrücklich mit Geldbuße bedroht sein (vgl. § 10 OWiG). Ebenso kann der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nur dann geahndet werden, sofern dies ausdrücklich vom Gesetz bestimmt ist (vgl. § 13 Abs. 2 OWiG).

 

Rn. 3

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 334 enthält jedoch weder Bestimmungen zur Fahrlässigkeit noch zum Versuch. Fahrlässige oder versuchte Zuwiderhandlungen gegen in § 334 genannte Vorschriften sind daher nicht mit Geldbuße belegbar.

 

Rn. 4

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Sinn des § 334 ist es, insbesondere weniger gravierende Zuwiderhandlungen gegen Form- und Ordnungsvorschriften bei der Bilanzierung mit einem Bußgeld zu belegen (vgl. Heymann (2020), § 334 HGB, Rn. 8; auf die Sanktionierung von Verstößen des AP gegen die erweiterten gesetzlichen Ausschlussgründe i. S. d. Abs. 2 (HdR-E, HGB § 334, Rn. 18ff.) sei an dieser Stelle zunächst ebenso verwiesen wie auf die Verletzung prüfungsbezogener Pflichten von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses i. S. d. Abs. 2a (HdR-E, HGB § 334, Rn. 22ff.)). Es kann sich im Einzelnen um relativ unbedeutende Verstöße handeln, die keine wesentliche Auswirkung auf den JA haben. Sofern aber mehrfach Zuwiderhandlungen vorkommen, ist zu prüfen, ob es sich noch um eine Ordnungswidrigkeit handelt oder bereits ein Vergehen i. S. d. § 331 – unrichtige Darstellung des erweiterten JA – vorliegt. Das wird sicher dann der Fall sein, wenn dem Empfänger des JA kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes, sondern vielmehr ein irreführendes Bild der VFE-Lage des betreffenden UN vermittelt wird (vgl. auch § 264 Abs. 2 Satz 1; bezüglich der Abgrenzung zu § 331 HdR-E, HGB § 331, Rn. 16).

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