Rn. 158c

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Zuwiderhandlungen gegen die in § 275 vorgegebene Staffelform bei der Aufstellung der GuV und damit die Reihenfolge der einzelnen Posten bei Anwendung des GKV/UKV durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG bzw. dieser qua § 264a gleichgestellten PersG sind ordnungswidrig (vgl. §§ 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c); 335b); Selbiges gilt in Bezug auf solche UN, die den Regelungen des PublG unterworfen sind (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. d)). Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet (vgl. §§ 334 Abs. 3 Satz 1; 20 Abs. 3 Satz 1 PublG).

 

Rn. 158d

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Bei kap.-marktorientierten UN i. S. d. § 264d drohen deutlich höhere Bußgelder. Gemäß § 334 Abs. 3 Satz 2 (bzw. § 20 Abs. 3 Satz 2 PublG) beträgt die Geldbuße in diesem Fall höchstens den höheren der folgenden Beträge:

  • zwei Mio. EUR, oder
  • das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils.

Neben den direkten Tätern kann die Geldbuße – bei gegebener Kap.-Marktorientierung – auch unmittelbar gegen betreffendes UN selbst verhängt werden, sofern ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR eine Ordnungswidrigkeit begeht, infolge derer die Pflichten des (kap.-marktorientierten) UN verletzt werden (vgl. § 30 OWiG). In diesem Fall gilt als Obergrenze der höhere Betrag aus folgenden Beträgen (vgl. § 334 Abs. 3a Satz 1; § 20 Abs. 3a Satz 1 PublG):

  • zehn Mio. EUR,
  • 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes (i. S. d. Abs. 3b), den betreffendes UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
  • das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.
 

Rn. 158e

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Über die Ordnungswidrigkeit hinaus können für AG, KGaA und SE Verstöße gegen die Gliederungsvorschriften auch zu einer Nichtigkeit des JA führen, sofern seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind (vgl. § 256 Abs. 4 AktG). Dies gilt entsprechend für eine GmbH (vgl. WP-HB (2023), Rn. B 321; Beck Bil-Komm. (2022), § 275 HGB, Rn. 328).

 

Rn. 158f

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Unabhängig von der Rechtsform kann sich ein Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften des § 275 sehr wohl auch in Gestalt einer Einschränkung oder gar Versagung des BV (vgl. § 322 Abs. 4) auf das Prüfungsurteil auswirken (vgl. HdR-E, HGB § 322, Rn. 34).

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