Rn. 74

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die gesetzlich vorgesehenen Gliederungen von Bilanz und GuV decken nicht unbedingt alle in einem UN vorkommenden Geschäftsvorfälle ab. § 265 Abs. 5 Satz 2 regelt daher das Vorgehen, wenn ein UN über VG, Schulden, Erträge oder Aufwendungen verfügt, die unter keinen Bilanz- und GuV-Posten subsumierbar sind.

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